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- Wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er habe das versicherte Kfz - hier: Pkw Ford Cabrio - am 29.1.95 gegen 23.30 Uhr in Prag in der Straße T im Bereich der Häuser 59 - 61 in einer Parklücke abgestellt und am nächsten Morgen am Abstellort nicht mehr vorgefunden, - wenn der Versicherungsnehmer im Fragebogen des Versicherers v. 6295 seine Lebensgefährtin S als Zeugin für das Abstellen des Kfz benannt hat, - wenn Frau S, als Zeugin, die Angaben des Versicherungsnehmers zum Abstellen und Nicht-Wiederauffinden bestätigt hat, ihre Aussage allerdings handschriftlich verfaßt vor sich liegen hatte und vom Vorsitzenden daran gehindert werden mußte, vom Blatt abzulesen, - wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, daß der Versicherungsnehmer bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 8.2.95 und am 28/29.5 bewußt verschwiegen hat, mit der Zeugin S in Prag gewesen zu sein, indem er erklärt hat, allein nach Prag und zurück gefahren zu sein, und außerdem für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kfz unrichtigerweise Frau Z benannt hat, - wenn der Versicherungsnehmer in der Klageschrift - sachlich unzutreffend - Frau Z und Herrn K als Zeugen benannt hat und auch in der Klageschrift den Eindruck erweckt hat, allein nach Prag gefahren zu sein, - wenn der Versicherungsnehmer keine plausible Erklärung für diese massiven Falschangaben hat, - wenn der Versicherungsnehmer im erstinstanzlichen Verfahren auf den Zeugen K verzichtet hat, weil der möglicherweise nicht wahrgenommen habe, wie der Versicherungsnehmer sein Kfz eingeparkt und abgeschlossen habe, - wenn der Versicherungsnehmer im Kammertermin auch auf die Zeugin Z verzichtet hat, weil Z und K zum äußeren Schadenhergang nichts bekunden könnten, und statt dessen erstmalig die Zeugin S benannt hat, hat der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung gewinnen können, daß die Zeugin S wahrheitsgemäß ausgesagt hat, so daß der Versicherungsnehmer für das äußere Bild des Kfz-Diebstahls

OLG Hamm (20 U 49/96) | Datum: 28.06.1996

r+s 1996, 344 [...]

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