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- Wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers die Kfz-Schlüssel des vor dem Reiterhof geparkten Pkw BMW in der Jackentasche gelassen hat, die sie für die Dauer ihres Aufenthalts im Reithof in der Sattelkammer zurückgelassen hat, - wenn es in dem Reiterhof schon mehrfach zu Diebstählen gekommen war, weshalb der Pächter sich veranlaßt gesehen hatte, durch ein unübersehbar an der Tür zur Sattelkammer angebrachtes Schild darauf hinzuweisen, daß die Reiter Geld immer bei sich tragen sollten, - wenn die Sattelkammer verhältnismäßig weit von der Reithalle entfernt gelegen war und wenn der Aufenthalt eines Fremden in der Sattelkammer wegen der örtlichen Umstände von der Reithalle aus unmöglich wahrzunehmen war, - wenn der inmitten eines Wohngebietes gelegene Reiterhof durch zwei gegenüberliegende Tore betreten und verlassen werden konnte und wenn insbes. der Weg in den Stall von der Straße aus frei zugänglich war, ist der Diebstahl des Pkw durch Fremde, die den Schlüssel aus der Jacke der Ehefrau des Versicherungsnehmers entwendet haben, und der anschließende Unfall des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt worden (§ 61 VVG), und zwar auch dann, - wenn die Ehefrau der Versicherungsnehmerin die Schlüssel entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit in Eile in der Jackentasche vergessen hatte und - wenn ein Angestellter des Reiterhofs über dem Stall wohnt und ihm unbekannte Personen auf dem Gelände des Reiterhofs anspricht.

OLG Köln (9 U 252/95) | Datum: 11.06.1996

S.a. BGH r+s 1989, 62; OLG Hamm r+s 1991, 332; OLG Hamm VersR 1995, 1347 ; OLG München r+s 1995, 8 f; OLG Oldenburg r+s 1996, 172; zur geänderten Rechtsprechung beim Abgrenzungsmerkmal zwischen einfacher und grober [...]

Das Urteil des LG, das die grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls durch den Versicherungsnehmer bejaht hat, der mit dem versicherten Kfz in einer Rechtskurve vier Fahrzeuge überholt hat und mit einem entgegenkommenden Kfz zusammengestoßen ist, muß wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben werden, - wenn das LG seiner Entscheidung nur ein (polnisches) Strafurteil und Auszüge aus der Strafakte zugrunde gelegt hat, wenn das Strafurteil davon ausgeht, der Unfall habe sich 300 m nach dem Ende der Kurve ereignet, wenn der von der Polizei vernommene Fahrer des Kfz an der Spitze der überholten Fahrzeuggruppe ausgesagt hat, der Zusammenstoß habe sich etwa 11 s nach der Beendigung des Überholvorgangs zugetragen, wenn nach Lage der Strafakten nicht überprüfbar ist, ob die Ermittlung der vom Versicherungsnehmer gefahrenen Geschwindigkeit wissenschaftlichen Anforderungen genügt, - wenn der Versicherungsnehmer behauptet und den Beweis angetreten hat, daß ihm das am Unfall beteiligte Kfz mit völlig abgefahrenen Reifen zunächst auf seiner (des Versicherungsnehmers) Fahrbahn entgegengekommen sei, daß er (der Versicherungsnehmer) deshalb habe bremsen müssen, daß sich das versicherte Kfz in Folge dessen quergestellt habe und so mit dem anderen Kfz zusammengestoßen sei, und das LG den angetretenen Beweis nicht erhoben hat.

OLG Köln (9 U 16/96) | Datum: 25.06.1996

S.a. BGH r+s 1982, 203 = VersR 1982, 892; OLG Saarbrücken r+s 1981, 96 r+s 1996, 429 r+s 1997, 264 [...]

1. - Wenn der Sohn der Versicherungsnehmerin ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei angegeben hat, der versicherte Anhänger sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen auf den Namen seiner Mutter zugelassen worden, er selbst sei Eigentümer des Anhängers gewesen, - wenn die Ausrüstung des Anhängers allein den Bedürfnissen des Motocross-Rennen fahrenden Sohnes entsprach, während die Versicherungsnehmerin sich als ältere, technisch völlig unerfahrene Person bezeichnet hat, - wenn die Versicherungsnehmerin der Behauptung des Versicherers, sie habe lediglich auf dem Papier als Vertragspartnerin fungiert, der echte Versicherungsnehmer sei ihr Sohn, nicht entgegengetreten ist, spricht alles dafür, daß der Sohn der Versicherungsnehmerin ihr Repräsentant i.S.d. Rspr. des BGH (r+s 1993, 201, 223 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 828) hinsichtlich der Fahrzeugvers. des Anhängers war. 2. - Wenn der Repräsentant der Versicherungsnehmerin einen mit einer Sondereinrichtung für Motocross-Sport (ua. mit Werkzeugschränken, Werkbank mit Untergestell, Spanplatten für doppelten Boden und Sondereinrichtung für zwei Motocrossräder) ausgerüsteten Anhänger im Wert von 15000 DM auf dem frei zugänglichen und auch frei befahrbaren Grundstück eines Dritten abgestellt hat, der an einem Motorrad des Repräsentanten Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführen sollte, - wenn der Standort des Anhängers etwa 30 m von einer viel befahrenen Straße entfernt lag und von der Straße ungehindert einsehbar war, - wenn der Anhänger nicht durch Anbringung eines Kupplungeies bzw. einer sonstigen mechanischen Sicherung gegen Wegnahme geschützt worden ist, hat der Repräsentant die Entwendung des Kfz-Anhängers und den dabei entstandenen Schaden an dem Kfz-Anhänger in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG).

OLG Oldenburg (2 U 106/96) | Datum: 26.06.1996

S.a. BGH r+s 1993, 201, 223 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 828 zum Repräsentantenbegriff. Vorinstanz: LG Osnabrück - 14.03.1996 - 10 O 317/95 = r+s 1996, 431, NJW-RR 1996, 1310 OLGReport-Oldenburg 1996, 244 VersR 1997, [...]

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