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1. Es mag zwar grob fahrlässig sein, Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere im Fahrzeug zu deponieren. Allerdings kommt Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) nicht in Betracht, wenn sich nicht feststellen läßt, daß dieses Fehlverhalten ursächlich für den Versicherungsfall Diebstahl geworden ist (zuletzt BGB r+s 1996, 168 = VersR 1996, 621 zum Kfz-Schein). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer nach dem behaupteten Diebstahl des versicherten Kfz gegenüber dem Versicherer stets angegeben hat, daß sich der Reserveschlüssel im Kfz befunden hat und mit diesem entwendet worden ist, - wenn es demgegenüber im Polizeiprotokoll heißt, zwei Schlüssel seien bei dem Versicherer und ein Schlüssel sei beim Halter, liegt schon objektiv keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB vor, da - abgesehen von der Möglichkeit eines Mißverständnisses - in einer etwaigen Falschangabe gegenüber der Polizei keine Obliegenheitsverletzung liegt. 3. Wenn der Versicherungsnehmer die sachdienlichen Fragen des Versicherers zu den Umständen der unterschiedlichen Angaben zur Höhe des Vorschadens, zum Aufbewahrungsort des dritten Schlüssels und zur Laufleistung des Kfz trotz dreifacher Aufforderung schlechthin unbeantwortet gelassen (hier: bei Erledigungsauftrag an Rechtsanwälte) und mit sofortiger Klage beantwortet hat, - ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen, - sind die Voraussetzungen der Relevanztheorie erfüllt, so daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist (§ 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG).

OLG Hamm (20 U 281/95) | Datum: 31.05.1996

S.a. zur Ursächlichkeit BGH r+s 1996, 168 = VersR 1996, 621 (zum Kfz-Schein). zum Offenlassen von Fragen zur Leistungsfreiheit OLG Hamm r+s 1994, 126 = VersR 1994, 590 zum Wissenserklärungsvetreter BGH r+s 1993, 281 = [...]

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