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1. Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, so können die Reparaturkosten darüber hinaus bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich wie vom Sachverständigen vorgegeben repariert worden ist. 2. Die Durchführung einer unvollständigen und/oder mittels Gebrauchtteilen erreichten Reparatur ist nicht ausreichend, das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten nachzuweisen.
S.a. BGH VersR 1985, 593 ; BGHZ 115, 371; BGH NJW 1992, 1619. SP 1996, 314 [...]