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1. Eine um ca. 14 % überhöhte Angabe des Kaufpreises ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Eine Erheblichkeit ist jedenfalls bei Werten oberhalb von 10 % im allgemeinen anzunehmen. 2. Grundsätzlich kann es möglich sein, daß sich der Versicherer bei völlig freiwilliger Korrektur der Falschangaben durch den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheitsverletzung nicht mehr berufen kann.
S.a. OLG Köln r+s 1995, 128; 1994, 246; KG SP 1995, 150; OLG Köln SP 1994, 126. SP 1996, 363 [...]