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1. Ist - wie hier - ein alkoholtypischer Fahrfehler gegeben, ist damit kraft ersten Anscheins bewiesen, daß der Unfall durch die grob fahrlässige Handlungsweise des Versicherungsnehmers verursacht worden ist. 2. Der Anscheinsbeweis wäre erschüttert, wenn der Versicherungsnehmer die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf bewiesen hätte. 3. Ein anderer Geschehensablauf im Hinblick auf die Unfallursache käme in Betracht, wenn ein Unfallgeschehen vorläge, bei dem ernsthaft in Erwägung gezogen werden könnte, daß auch ein nicht alkoholisierter Fahrer den Unfall nicht vermieden hätte. 4. Die Tatsache, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Ablaufs abgeleitet werden kann, bedürfen des vollen Beweises durch den Versicherungsnehmer.
S.a. BGH VersR 1989, 469, 470; OLG Hamm SP 1995, 310 m.w.H. SP 1996, 396 [...]
1. §§ 69 VVG, 6 AKB gelten nur bei Veräußerungen durch den Versicherungsnehmer und nicht bei einer solchen durch den Versicherten. 2. Handelt es sich - wie hier - um die Veräußerung eines Fahrzeugs, das nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht und liegt insoweit eine Fremdversicherung vor, so kann die Veräußerung durch den Versicherten nicht zur Anwendung der genannten Vorschriften führen, da sich in diesem Fall zwar das versicherte Interesse, nicht aber die Person des Versicherungsnehmers ändert. 3. Sinn und Zweck der §§ 69 VVG, 6 AKB liegt darin, den Versicherungsvertrag im Fall der Veräußerung der versicherten Sache nicht nach § 68 Abs. 2 VVG erlöschen, sondern das Versicherungsverhältnis dem versicherten Interesse folgen und deshalb auf den Erwerber der Sache übergehen zu lassen. 4. Veräußert aber nicht der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz, sondern liegt von vornherein eine Fremdversicherung vor, ist für einen gesetzlichen Übergang der Versicherungsnehmerstellung kein Raum.
S.a. OLG Hamm VersR 1987, 605 , 606 NZV 1996, 412 SP 1996, 289 VersR 1997, 229 ZfS 1996, 461 [...]