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Hat der mit einem Radlader auf einer Baustelle eingesetzte Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis und ist der Haftpflichtversicherer deshalb nach § 2 Abs. 2 c AKB leistungsfrei, leistungsfrei, so entfällt diese Leistungsfreiheit trotz des ausgesprochenen Verbots, öffentliche Straße zu benutzen, nicht nach § 2 Abs. 2 c Alt. 2 AKB wegen des Gebrauchs des Fahrzeugs durch einen 'unberechtigten Fahrer', wenn diesem zur Erledigung der ihm aufgetragenen Arbeit praktisch nichts anderes übrigblieb, als kurzfristig den öffentlichen Straßenraum zu benutzen.
OLGReport-Düsseldorf 1996, 277 VersR 1996, 1269 ZfS 1996, 385 [...]