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»1. Artikel 52 EG-Vertrag verbietet es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und vor der Durchführung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein nicht, daß ein Mitgliedstaat vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat gegen eine Fahrerlaubnis dieses Staates umzutauschen, um dort das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu behalten. 2. Artikel 52 des Vertrages verbietet es in Anbetracht der Folgen, wie sie in der betreffenden nationalen Rechtsordnung eintreten können, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die durch Umtausch gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis des Aufnahmestaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichstellt und deshalb mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.«
DAR 1996, 193 DVBl 1996, 557 NVwZ 1997, 372 ZAR 1996, 143 [...]
Auch aus einer eindeutig geschlossenen Bauweise kann der Fahrzeugführer schließen, daß er sich bereits innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet. Hiervon kann allerdings noch nicht ausgegangen werden, wenn in dem Urteil lediglich festgestellt ist, daß sich rechts der Straße bereits 'Wohn- und Industriebebauung' sowie in kurzen Abständen rechts und links der Fahrbahn Bushaltestellen befunden hätten.
DAR 1996, 245 DRsp II(286)280a NStZ-RR 1996, 247 VRS 91, 388 VerkMitt 1996, 68 [...]