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Die von dem Versicherungsnehmer aufgewandten Kosten für ein von ihm im Prozeß vorgelegtes Gutachten eines Neurologen und Psychiaters, das sich mit einem von dem Versicherer vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zur Fähigkeit des Versicherungsnehmers auseinandersetzt, einen Verweisungsberuf auszuüben, sind unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit notwendige Prozeßkosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
S.a. OLG Koblenz VersR 1995, 479. OLGReport-Düsseldorf 1996, 216 VersR 1996, 1124 [...]