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1. War das Kfz zunächst auf die GmbH und nach Ausscheiden der Kl. aus der Gesellschaft auf sie persönlich zugelassen, ist die Kl. nicht Ersterwerberin i.S. des § 13 Abs. 2 AKB. 2. Sinn des § 13 Abs. 2 AKB ist es, den Versicherungsnehmer zu privilegieren, der im Schadensfall noch Ersterwerber war. Bei ihm hat sich nämlich das subjektive Risiko des Versicherer, daß das Kfz durch Eintragung mehrerer Eigentümer entwertet worden ist, gerade nicht erhöht. Das soll diesem Versicherungsnehmer durch Gewährung der Neuwertentschädigung zugute kommen. 3. Wurde das Kfz - wie vorliegend - geleast, ist für die Frage der Neuwertentschädigung auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen.
S.a. BGH VersR 1985, 78 ; OLG Karlsruhe SP 1995, 20; OLG Dresden SP 1995, 91. SP 1995, 248 [...]
1. Die an einen links abbiegenden Radfahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen sind erhöht, wenn er nicht in eine Straße, sondern in einen für den nachfolgenden Verkehr erheblich schlechter zu erkennenden Wirtschaftsweg abbiegen will. 2. Der Breitenbedarf eines Radfahrers (normale Schwankungsbreite) beträgt mindestens 1 m. Der auf freier Landstraße bei entsprechend hoher Geschwindigkeit vom Kraftfahrer zu fordernde Seitenabstand zum Radfahrer ist mit etwa 1,9 m anzusetzen. 3. Zeigt der Radfahrer seine Linksabbiegeabsicht nicht deutlich an und genügt er zudem seiner zweiten Rückschaupflicht nicht, ist ihm bei Kollision mit einem nachfolgenden, zu schnell fahrenden und den erforderlichen Seitenabstand nicht einhaltenden Klein-Lkw; ein Mitverschulden von 70 % anzulasten.
S.a. SchlHOLG VerkMitt 1966, 54; Blumberg NZV 1994, 249. SP 1995, 232 [...]
1. Die 'kleine Benzinklausel' (Nr. 3 BBR) schließt den Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kfz, sondern wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht für Schäden in Anspruch genommen wird, die sein Kind durch Lösen der Bremse eines Kfz verursacht. 2. § 4 Abs. 1 Nr. 6a AHB ist nicht entsprechend auf Sachen anwendbar, die dem Versicherungsnehmer aus Gefälligkeit überlassen wurden.
S.a. LG Köln VersR 1991, 1046 SP 1995, 417 VersR 1995, 1084 [...]