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1. Die Kosten eines Versicherungsnehmer, der in einem gegen ihn und seinen Haftpflichtversicherer geführten Prozeß einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; ZPO; seine gem. § 7 II AKB bestehende Pflicht als Versicherungsnehmer, die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, betrifft nur das Innenverhältnis der beiden Beklagten zueinander, nicht aber das Prozeßrechtsverhältnis zum Kläger. 2. Ein außergerichtlicher Vergleich des Haftpflichtversicherers mit dem Kläger, dem zufolge keine Kostenanträge gestellt werden sollten, stellt in bezug auf den mitbeklagten Versicherungsnehmer einen Vertrag zu Lasten eines Dritten dar, so daß er insoweit unwirksam ist.
NJW 1995, 2997 NJWÄRR 1995, 1116 VersR 1996, 387 ZfS 1996, 31 [...]
1. Eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 a StVZO) wird, auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist, allein durch bloßen Zeitablauf nicht unverhältnismäßig. 2. Ist ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsmäßig geladener Beteiligter bzw. Prozeßbevollmächtigter (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO) zur Terminszeit nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts, ob er die mündliche Verhandlung zur festgesetzten Zeit eröffnet oder je nach den Umständen noch eine gewisse Zeit zuwartet (wie bisherige Rechtsprechung).
NJW 1995, 3402 NVwZ 1996, 180 VRS 90, 72 VerkMitt 1996, 66 ZfS 1995, 477 [...]