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1. Einen KfzÄSchlüssel für einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten im Handschuhfach aufzubewahren, reicht, zumal bei einem Cabriolet, aus, grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. 2. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, daß der bei Abschluß einer KraftfahrtÄFahrzeugvers. im Hinblick auf die Gefahr des KfzÄDiebstahls vorausgesetzte Sicherheitsstandard auch zum Inhalt hat, daß keine KfzÄSchlüssel im Kfz aufbewahrt werden. 3. Ä Wenn der Versicherungsnehmer einen KfzÄSchlüssel im Handschuhfach des vers. Kfz aufbewahrt hat, Ä wenn ein OriginalÄKfzÄSchlüssel im Zündschloß steckte, als das Kfz wenige Tage nach seiner Entwendung bei einem Verkehrsunfall in Polen sichergestellt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Täter das Kfz unter Verwendung des im Handschuhfach deponierten und dort von ihm vorgefundenen Originalschlüssels gestohlen hat, es sei denn, es lägen zweifelsfreie gegenteilige Spuren vor, etwa kurzgeschlossene Zündkabel oder Schäden am Lenkschloß. Für diesen Fall müßte man annehmen, daß der Täter den Schlüssel im Handschuhfach erst später gefunden hatte. 4. Ä Wenn das versicherte Kfz bei einem Verkehrsunfall in Polen sichergestellt worden ist und der Versicherungsnehmer dem Versicherer dazu erklärt hat, ein unbekannter Dieb habe den Unfall in Polen verursacht, Äwenn der Versicherer die Versicherungsleistung für den behaupteten KfzÄDiebstahl wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des behaupteten KfzÄDiebstahls abgelehnt und außerdem vorgetragen hat, der Dieb sei im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer gefahren, und Ä wenn sich der Versicherungsnehmer danach hilfsweise den Vortrag des Versicherers hinsichtlich des Einvernehmens mit dem Dieb zu eigen gemacht hat und für diesen Fall Entschädigung wegen des Unfallschadens aus der FahrzeugÄVollvers. geltend macht, ist der Versicherer für den Unfallschaden wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 V Abs. 4, § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, da der

OLG Köln (9 U 8/95) | Datum: 07.11.1995

S.a. OLG Köln VersR 1995, 1438 ; OLG Nürnberg VersR 1994, 1417 . SP 1996, 59 VersR 1996, 1360 r+s 1996, 14 [...]

1. Ausgangspunkt für die Frage, ob der Versicherungsnehmer Ersterwerber i.S.d. Neupreisklausel ist, ist grundsätzlich die formale Eigentümerstellung. Die Auffassung, daß Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Kfz erstmals zugelassen wurde, erforderlich sei, findet weder in dem Wortlaut noch in dem Sinn der Vorschrift des § 13 Abs. 2 AKB eine Grundlage. 2. Die Vorschrift stellt nicht auf die Person des Erstzulassers ab, sondern Ä neben der Zweijahresfrist nach Erstzulassung des KfzÄ darauf, ob sich das Kfz bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom KfzÄHändler oder KfzÄHersteller erworben hat. 3. Allerdings kann nach Sinn und Zweck der Klausel auch die formale Eigentümerstellung nicht in jedem Fall allein maßgebend sein. Das folgt aus den Regelungszwecken der Neupreisklausel (wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt). 4. Der Zwischenerwerb eines Dritten und dessen Voreintragung im KfzÄBrief ist unschädlich, wenn das Fahrzeug von Anfang an Ä seit Auslieferung durch den Händler Ä ausschließlich durch den Versicherungsnehmer und nicht durch den voreingetragenen Dritten gefahren worden ist. 5. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen als der unmittelbare Erwerb vom Händler nach dessen Voreintragung, der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1980, 159) als Ersterwerb bejaht wird, sofern das Kfz nicht für persönliche Zwecke des Händlers, sondern lediglich zu ÜberführungsÄ, ProbeÄ und Rangierfahrten benutzt worden war. 6. Unbeachtlich ist, daß der Versicherungsnehmer an den Dritten einen geringeren Preis als den Listenpreis gezahlt hat, denn sein Schaden hat sich in dem Verlust des Kfz realisiert. Eine etwaige Umgehung der Rabattbestimmungen ist für das Versicherungsverhältnis ohne Bedeutung.

OLG Köln (9 U 89/95) | Datum: 31.10.1995

Zur Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen wurde vgl. BGH VersR 1980, 159 ; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18; OLG Köln VersR 1992, 90 ; OLG Hamm r+s 1993, 366, 367; a.A. OLG [...]

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