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1. Eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 a StVZO) wird, auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist, allein durch bloßen Zeitablauf nicht unverhältnismäßig. 2. Ist ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsmäßig geladener Beteiligter bzw. Prozeßbevollmächtigter (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO) zur Terminszeit nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts, ob er die mündliche Verhandlung zur festgesetzten Zeit eröffnet oder je nach den Umständen noch eine gewisse Zeit zuwartet (wie bisherige Rechtsprechung).
NJW 1995, 3402 NVwZ 1996, 180 VRS 90, 72 VerkMitt 1996, 66 ZfS 1995, 477 [...]