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1. Die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Ermöglichung einer einwandfreie BAK-Bestimmung wirkt sich als Reflex auch auf das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherer aus, da die im Rahmen der Aufklärung des Haftpflichtschadens durchgeführte Blutentnahme auf dem Versicherer zugute kommt, der die Ermittlungen bei der Abwicklung des Kaskoschadens verwerten kann. 2. Zur Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers in Fällen des Nachtrunks und zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7409/94 OLGReport-München 1995, 230 [...]
Der Versicherungsnehmer in der Teilkaskoversicherung genügt der Darlegungs- und Beweislast zum äußeren Bild eines Diebstahls. Wenn er darlegt und beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt zu haben und es dort nicht wieder vorgefunden zu haben.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 23038/92 OLGReport-München 1995, 146 [...]