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1. Wenn der Versicherungsnehmer am Morgen des 8.06.93 bei der Polizei einen Versicherungsfall angezeigt hat, der sich in der vergangenen Nacht ereignet hat - hier: die Entwendung des vers. Kfz -, - wenn im weiteren Verlauf des Tages die seit dem 1.4.93 fälligen Folgeprämien - hier: insgesamt 582 DM (178,80 DM für Haftpflicht- und 403,30 DM für Fahrzeugvers. - zuzüglich einer Mahngebühr von 3 DM unter Verwendung eines vom Versicherer erstellten Zahlscheins bei einer Sparkasse eingezahlt worden sind, geht der Senat davon aus, daß der Versicherungsnehmer entsprechend der Behauptung des Versicherers die unter dem 11.05.93 abgesandte qualifizierte Mahnung erhalten hat, ist nicht bewiesen, daß die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen am 8.6.93 bereits verstrichen war. 2. Wenn die Versicherungsnehmerin zunächst rundheraus in Abrede gestellt hat, eine Mahnung für die Folgeprämie erhalten zu haben, wenn die Prämie am Tag des Versicherungsfalls aber unter Berücksichtigung der Mahngebühr und unter Verwendung eines Zahlscheines erfolgt ist, wie ihn der Versicherer mit den qualifizierten Mahnungen an die Versicherungsnehmer zu verwenden pflegt, wenn die Versicherungsnehmerin dazu erklärt hat, nicht zu wissen, wie und wann ihr dieser Zahlungsbeleg zugegangen ist, so daß eine Leistungfreiheit des Versicherers gem. § 39 VVG nicht festgestellt werden konnte, - wenn die Versicherungsnehmerin im Prozeß widersprüchlich zur Person des Einzahlenden vorgetragen hat, - wenn die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann widersprüchlich über die Person vorgetragen haben, die eine Kopie des Kfz-Schlüssels hat anfertigen lassen, und über den Ort, an dem die Kopie angefertigt worden ist, und wenn ungeklärt geblieben ist, welcher Schlüssel als Vorlage für die Schlüsselkopie gedient hat, - wenn die Versicherungsnehmerin im Jahr 1993 wegen einer Fundunterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, bestehen gegen die

OLG Hamm (6 U 143/94) | Datum: 01.06.1995

S.a. BGH r+s 1991, 221= VersR 1991, 917 ; BGH r+s 1992, 221= VersR 1992, 867 ; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571 ; zur Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO vgl. BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 . VersR [...]

1. Das äußere Bild des Kfz-Diebstahls ist wegen mangelnder Glaubwürdigkeit dessen, dem der Versicherungsnehmer das Kfz vermietet hat und dem das Kfz gestohlen worden sein soll, nicht geführt, - wenn der derzeitige Mieter behauptet hat, das Kfz gegen 3.30 Uhr in der Nähe seines Wohnhauses in einer Parkbucht abgestellt und ordnungsgem. verschlossen und gegen 8.00 Uhr desselben Tages nicht mehr vorgefunden zu haben, - wenn der diesem Mieter übergebene Kfz-Schlüssel nach Feststellung des Sachverständigen Kopierspuren aufweist, die nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind, und wenn nach Auskunft des Sachverständigen eine 8- bis 10-malige Benutzung des Schlüssels nach dem Kopieren nicht mehr vorgelegen haben kann, - wenn der derzeitige Mieter es für möglich hält, daß ihm der Kfz-Schlüssel am Abend vorher in einem Lokal unbemerkt entwendet und kopiert worden sei, die Umstände das aber als nicht glaubhaft erscheinen lassen (Schlüsselkopie an einem Sonntag; unbemerkte Rückgabe des Originalschlüssels durch den Täter noch während des Aufenthalts im Lokal); - wenn es ausgeschlossen erscheint, daß die Schlüsselkopie vor der Besitzzeit des jetzigen Mieters von einem Vormieter angefertigt worden ist (fehlende Kenntnis des Standorts des Kfz beim Vormieter; Häufigkeit der Kfz-Benutzung, die zu mehr als 50 Schließungen bzw. wenigstens 17- bis 18-maliger Benutzung geführt haben muß, - wenn die Anmietung des Sozialhilfe beziehenden derzeitigen Mieters deutlich über seine finanziellen Verhältnisse hinausging, - wenn der derzeitige Mieter in der jetzigen Entwendungssache rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. 2. Entschädigung wegen Unterschlagung verlangt den Nachweis, daß eine andere Person als dieser Dritte die Unterschlagung begangen hat.

OLG Hamm (20 U 237/94) | Datum: 27.01.1995

S.a. BGH VersR 1993, 472 ; BGH VersR 1993, 571 ; OLG Hamm VersR 1993, 218 . ZfS 1995, 261 r+s 1995, 448 [...]

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