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1. War das Kfz zunächst auf die GmbH und nach Ausscheiden der Kl. aus der Gesellschaft auf sie persönlich zugelassen, ist die Kl. nicht Ersterwerberin i.S. des § 13 Abs. 2 AKB. 2. Sinn des § 13 Abs. 2 AKB ist es, den Versicherungsnehmer zu privilegieren, der im Schadensfall noch Ersterwerber war. Bei ihm hat sich nämlich das subjektive Risiko des Versicherer, daß das Kfz durch Eintragung mehrerer Eigentümer entwertet worden ist, gerade nicht erhöht. Das soll diesem Versicherungsnehmer durch Gewährung der Neuwertentschädigung zugute kommen. 3. Wurde das Kfz - wie vorliegend - geleast, ist für die Frage der Neuwertentschädigung auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen.
S.a. BGH VersR 1985, 78 ; OLG Karlsruhe SP 1995, 20; OLG Dresden SP 1995, 91. SP 1995, 248 [...]
1. Das Sachverständigenverfahren ist daraufhin angelegt, für die Parteien des Versicherungsverhältnisses materielle Verbindlichkeit zu begründen. Hieraus folgt aber nicht, daß dem Unterliegenden die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der materiellen Wirksamkeit des Sachverständigenverfahrens, wie sie auch § 64 Abs. 1 VVG vorsieht, abgeschnitten sein soll. 2. Dabei hängt ein Klageerfolg davon ab, daß sich das Ergebnis des Obmannsentscheids als materiell nicht verbindlich erweist. Nach § 64 Abs. 1 VVG ist eine Sachverständigenentscheidung, die nach dem Versicherungsvertrag zur Feststellung der Schadenhöhe veranlaßt worden ist, nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung der materiellen Bindungswirkung des Obmannsentscheids trifft nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht durch Urteil, wobei zugleich die tatsächliche Schadenshöhe zu bestimmen ist. 3. Die Anfechtbarkeit einer Obmannsentscheidung kann nur auf die selteneren Fälle offensichtlichen Unrechts oder offensichtlicher Fehlentscheidungen beschränkt bleiben, wobei einzubeziehen ist, daß in Fragen einer nachträglichen Schadensbewertung ein gewisser 'Streubereich' zwischen Meinungsäußerungen verschiedener Sachverständiger von vorneherein in der Natur der Sache liegt (BGH VersR 1987, 601 f.). 4. Unter diesem Aspekt wird in Rechtsprechung und Lehre vielfach die Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Obmannsentscheids von vorneherein verneint, wenn die Meinungen im Gutachterausschuß um weniger als 15 % voneinander abgewichen waren. 5. Jedoch kann die Frage einer offensichtlichen Abweichung einer Gutachterbewertung von der wirklichen Sachlage nicht schematisch an dem prozentualen Grad der Abweichung zu anderen sachkundigen Schadenfeststellungen beurteilt werden. 6. Deshalb muß auch in Fällen geringerer Abweichung der Ergebnisse der von Versicherer und Versicherungsnehmer benannten Gutachter wie auch des
S.a. OLG Köln SP 1995, 309; AG Köln SP 1995, 52; AG Gelder SP 1993, 219. SP 1995, 306 [...]
1. Ein Versicherungsnehmer, der ein hochwertiges Fahrzeug nachts in Berlin unbewacht am Straßenrand abstellt, führt den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbei. Das gilt auch dann, wenn ein bewachter Hotelparkplatz zur Verfügung stand. 2. Ein vom 'Tuningunternehmen' im wesentlichen aus Neuteilen zusammengebautes Fahrzeug kann ein 'Neufahrzeug' i.S.d. § 13 Abs. 2 AKB sein.
Nicht rechtskräftig OLGReport-Frankfurt 1995, 62 VersR 1995, 655 [...]