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1. Das Sachverständigenverfahren ist daraufhin angelegt, für die Parteien des Versicherungsverhältnisses materielle Verbindlichkeit zu begründen. Hieraus folgt aber nicht, daß dem Unterliegenden die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der materiellen Wirksamkeit des Sachverständigenverfahrens, wie sie auch § 64 Abs. 1 VVG vorsieht, abgeschnitten sein soll. 2. Dabei hängt ein Klageerfolg davon ab, daß sich das Ergebnis des Obmannsentscheids als materiell nicht verbindlich erweist. Nach § 64 Abs. 1 VVG ist eine Sachverständigenentscheidung, die nach dem Versicherungsvertrag zur Feststellung der Schadenhöhe veranlaßt worden ist, nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung der materiellen Bindungswirkung des Obmannsentscheids trifft nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht durch Urteil, wobei zugleich die tatsächliche Schadenshöhe zu bestimmen ist. 3. Die Anfechtbarkeit einer Obmannsentscheidung kann nur auf die selteneren Fälle offensichtlichen Unrechts oder offensichtlicher Fehlentscheidungen beschränkt bleiben, wobei einzubeziehen ist, daß in Fragen einer nachträglichen Schadensbewertung ein gewisser 'Streubereich' zwischen Meinungsäußerungen verschiedener Sachverständiger von vorneherein in der Natur der Sache liegt (BGH VersR 1987, 601 f.). 4. Unter diesem Aspekt wird in Rechtsprechung und Lehre vielfach die Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Obmannsentscheids von vorneherein verneint, wenn die Meinungen im Gutachterausschuß um weniger als 15 % voneinander abgewichen waren. 5. Jedoch kann die Frage einer offensichtlichen Abweichung einer Gutachterbewertung von der wirklichen Sachlage nicht schematisch an dem prozentualen Grad der Abweichung zu anderen sachkundigen Schadenfeststellungen beurteilt werden. 6. Deshalb muß auch in Fällen geringerer Abweichung der Ergebnisse der von Versicherer und Versicherungsnehmer benannten Gutachter wie auch des

OLG Frankfurt/Main (25 U 162/94) | Datum: 13.01.1995

S.a. OLG Köln SP 1995, 309; AG Köln SP 1995, 52; AG Gelder SP 1993, 219. SP 1995, 306 [...]

1. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1993, 1862 ff.) ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). 2. In der Übergabe eines Kfz an einen berechtigten Fahrer liegt im allgemeinen noch keine solche Übertragung der Risikoverwaltung. 3. Ausgehend hiervon war der Sohn der Kl zum Unfallzeitpunkt deren Repräsentant, denn er hat alle wesentlichen, das Fahrzeug und insbesondere den Versicherungsvertrag betreffenden Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen: - er war Käufer des Kfz (auch wenn die finanziellen Mittel von der Kl gestammt haben mögen, - er hat den Versicherungsantrag unterschrieben, - die Versicherungsdoppelkarte wurde auf ihn ausgestellt, - das Kfz wurde auf ihn zugelassen, - er hat jedenfalls bis zum Unfall die Versicherungsprämie bezahlt, - er hat die Kfz-Steuer beglichen, - er hat die Schadenanzeige unterschrieben, - er war Auftraggeber der Reparatur. 4. Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in einer deutlichen Rechtskurve geradeaus weiterfährt, verhält sich grob fahrlässig. Dem steht im konkreten Fall auch nicht entgegen, daß es zum Zeitpunkt des Vorfalls dunkel und naß war. Die Straßenbeleuchtung war in Betrieb; für eine Mitursächlichkeit der Fahrbahnnässe liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Behauptung der Alkoholkonsum (0,84 Promille) sei unfallursächlich gewesen, kann damit unentschieden bleiben.

OLG Oldenburg (2 U 240/94) | Datum: 08.03.1995

S.a. zur Repräsentantenstellung BGH r+s 1993, 223, 301 = VersR 1993, 828 = NJW 1993, 1862 , 1864; OLG Hamm SP 1995, 180 ; zur Grobfahrlässigkeit BGH NJW 1989, 1612; OLG Karlsruhe SP 1995, 251 m.w.H.; OLG Karlsruhe [...]

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