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1. Das Sachverständigenverfahren ist daraufhin angelegt, für die Parteien des Versicherungsverhältnisses materielle Verbindlichkeit zu begründen. Hieraus folgt aber nicht, daß dem Unterliegenden die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der materiellen Wirksamkeit des Sachverständigenverfahrens, wie sie auch § 64 Abs. 1 VVG vorsieht, abgeschnitten sein soll. 2. Dabei hängt ein Klageerfolg davon ab, daß sich das Ergebnis des Obmannsentscheids als materiell nicht verbindlich erweist. Nach § 64 Abs. 1 VVG ist eine Sachverständigenentscheidung, die nach dem Versicherungsvertrag zur Feststellung der Schadenhöhe veranlaßt worden ist, nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung der materiellen Bindungswirkung des Obmannsentscheids trifft nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht durch Urteil, wobei zugleich die tatsächliche Schadenshöhe zu bestimmen ist. 3. Die Anfechtbarkeit einer Obmannsentscheidung kann nur auf die selteneren Fälle offensichtlichen Unrechts oder offensichtlicher Fehlentscheidungen beschränkt bleiben, wobei einzubeziehen ist, daß in Fragen einer nachträglichen Schadensbewertung ein gewisser 'Streubereich' zwischen Meinungsäußerungen verschiedener Sachverständiger von vorneherein in der Natur der Sache liegt (BGH VersR 1987, 601 f.). 4. Unter diesem Aspekt wird in Rechtsprechung und Lehre vielfach die Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Obmannsentscheids von vorneherein verneint, wenn die Meinungen im Gutachterausschuß um weniger als 15 % voneinander abgewichen waren. 5. Jedoch kann die Frage einer offensichtlichen Abweichung einer Gutachterbewertung von der wirklichen Sachlage nicht schematisch an dem prozentualen Grad der Abweichung zu anderen sachkundigen Schadenfeststellungen beurteilt werden. 6. Deshalb muß auch in Fällen geringerer Abweichung der Ergebnisse der von Versicherer und Versicherungsnehmer benannten Gutachter wie auch des
S.a. OLG Köln SP 1995, 309; AG Köln SP 1995, 52; AG Gelder SP 1993, 219. SP 1995, 306 [...]
1. Ein Versicherungsnehmer, der ein hochwertiges Fahrzeug nachts in Berlin unbewacht am Straßenrand abstellt, führt den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbei. Das gilt auch dann, wenn ein bewachter Hotelparkplatz zur Verfügung stand. 2. Ein vom 'Tuningunternehmen' im wesentlichen aus Neuteilen zusammengebautes Fahrzeug kann ein 'Neufahrzeug' i.S.d. § 13 Abs. 2 AKB sein.
Nicht rechtskräftig OLGReport-Frankfurt 1995, 62 VersR 1995, 655 [...]
1. Die Kosten eines Versicherungsnehmer, der in einem gegen ihn und seinen Haftpflichtversicherer geführten Prozeß einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; ZPO; seine gem. § 7 II AKB bestehende Pflicht als Versicherungsnehmer, die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, betrifft nur das Innenverhältnis der beiden Beklagten zueinander, nicht aber das Prozeßrechtsverhältnis zum Kläger. 2. Ein außergerichtlicher Vergleich des Haftpflichtversicherers mit dem Kläger, dem zufolge keine Kostenanträge gestellt werden sollten, stellt in bezug auf den mitbeklagten Versicherungsnehmer einen Vertrag zu Lasten eines Dritten dar, so daß er insoweit unwirksam ist.
NJW 1995, 2997 NJWÄRR 1995, 1116 VersR 1996, 387 ZfS 1996, 31 [...]