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Schließt der Versicherer in Kenntnis des Umstandes, daß der künftige Versicherungsnehmer sich bereits eines (versuchten) Betruges im Rahmen einer Fahrzeugversicherung schuldig gemacht hat, mit diesem eine Kaskoversicherung ab, so ist er dennoch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich im späteren - behaupteten - Schadenfall auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wegen einschlägiger Vorstrafen zu berufen mit der Folge, daß dem Versicherungsnehmer keine Beweisvergünstigungen für den Nachweis der Entwendung des versicherten Pkw zustehen.
NJW-RR 1996, 1433 VersR 1995, 1184 ZfS 1995, 303 r+s 1995, 205 [...]
»1.Wälzt der Leasinggeber die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer ab, der das Leasingfahrzeug gegen die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung und Entwendung zugunsten des Leasinggebers versichern und alle Versicherungsansprüche an diesen abtreten muß, so ist dessen Anspruch gegen den Leasingnehmer auf Ersatz des Restwerts des gestohlenen Fahrzeugs grundsätzlich gestundet, bis sein zuerst zu unternehmender Versuch, insoweit Befriedigung aus den abgetretenen Versicherungsansprüchen zu erlangen, fehlschlägt. 2. Der Ersatzanspruch ist aber dann nicht gestundet, wenn nach dem Vertrag allein der Leasingnehmer verpflichtet ist, den Anspruch auf Kaskoentschädigung zugunsten des Leasinggebers beim Versicherer geltend zu machen. 3. Dann trifft den Leasinggeber jedoch die vertragliche Nebenpflicht, durch die nur ihm mögliche Übersendung der Rechnung über den Fahrzeugeinkauf eine zügige Bearbeitung des Kaskoschadensfalls zu ermöglichen. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nur mit erheblicher Verzögerung nach, muß er dem Leasingnehmer den daraus entstehenden Schaden ersetzen (hier: Abweisung der Forderung auf Zinsen vom Fahrzeugrestwert für die Dauer der Bearbeitungsverzögerung).«
DB 1995, 2470 DRsp I(133)585b NJW-RR 1996, 174 VersR 1997, 627 WM 1996, 495 ZfS 1996, 181 [...]