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1. Für den Versicherungsnehmer spricht zunächst eine Redlichkeitsvermutung. Diese wird nicht durch jede Ungereimtheit in seinem Sachvortrag erschüttert. 2. Bei Bahnenschlüsseln brauchen selbst Schließvorgänge in einer Größenordnung von nahezu 1000 noch nicht die Kopierspuren durch Gebrauchsspuren zu überlagern.
S.a. BGH VersR 1996, 319 VersR 1996, 1488 ZfS 1996, 99 r+s 1996, 296 [...]