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1. Kopierspuren an einem der Fahrzeugschlüssel als solche verändern die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis des äußeren Bildes einer zu entschädigenden Fahrzeugentwendung grundsätzlich nicht; es sei denn die Kopierspuren befinden sich an dem ständig vom Versicherungsnehmer benutzten Hauptschlüssel und sind nicht von Gebrauchsspuren überlagert. 2. Für diesen Fall muß der Versicherungsnehmer im Rahmen der Darlegung des äußeren Bildes einer versicherten Fahrzeugentwendung substantiiert und plausibel erläutern, wie der von ihm benutzte Hauptschlüssel nach seinem letzten Gebrauch zur Herstellung einer Schlüsselkopie hat Verwendung finden können, ohne daß dies von ihm bemerkt worden ist. 3. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer sich absolut sicher ist, daß er den Schlüssel mit den Kopierspuren zu keiner Zeit aus der Hand gegeben und stets sicher aufbewahrt hat. 4. In diesen Fällen besteht schon kein in sich widerspruchsfreies äußeres Bild einer gegen den Willen des Versicherungsnehmers erfolgten Fahrzeugentwendung, weil nach den äußeren Gegebenheiten ein Nachschlüssel nicht ohne sein Zutun hat angefertigt werden können.
S.a. BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294. SP 1995, 377 [...]
Täuschen an einem gestellten Unfall Beteiligte aufgrund gemeinsam gefaßten Tatplanes die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung über die tatsächlichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht, haften sie als Mittäter mit der Folge, daß sie sich jeweils die Tatbeiträge des anderen Mittäters zurechnen lassen müssen.
Vgl. BGH NJW 1972, 40; BGH NStZ 1982, 243 . NZV 1996, 148 ZfS 1995, 405 [...]