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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verliert den Charakter einer eiligen Sicherungsmaßnahme und ist deshalb nicht mehr anzuordnen, wenn in 6 Monaten seit der eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nahelegenden Tat kein dringendes Bedürfnis danach erkannt wird, den Beschuldigten sofort vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten.
S.a. LG Hagen ZfS 1994, 347; OLG Düsseldorf ZfS 1994, 186 m.w.H.. ZfS 1995, 314 [...]
Ist im Strafbefehl kein Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Fahrerlaubnissperre enthalten, enthalten, ist die Nachholung solchen Ausspruchs im Wege der Berichtigung nach Erlaß des Strafbefehls unzulässig.
Ebenso LG Mannheim StV 1995, 40 für isolierte Fahrerlaubnissperre. ZfS 1995, 394 [...]