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1. Wird dem Betroffenen das Führen eines Fahrzeugs mit die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängel zur Last gelegt, so ist es zulässig, wenn in dem Bußgeldbescheid zur Darstellung der Mängel auf ein als Anlage beigefügtes Gutachten Bezug genommen wird. Hierdurch werden die dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrzeugmängel so genau geschildert, daß eine Verwechslung mit anderen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen ist. Für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist es ohne Bedeutung, ob die Schilderung der Mängel auch so konkret ist, daß sie eine Subsumtion unter die angeführten Bußgeldvorschriften erlaubt. 2. Führt jemand ein Kraftfahrzeug in vorschriftswidrigem Zustand, so verletzt er lediglich die jeweils in Betracht kommenden Sondervorschriften nach § 30 ff, 69a StVZO, nicht aber zugleich auch § 23 StVO. Die Vorschrift des § 23 StVO findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, wenn eine solche Sondervorschrift fehlt. 3. Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO liegt unter anderem vor, wenn bei verkehrsüblichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges vermeidbare Gefährdungen wegen dessen Beschaffenheit zu erwarten sind. Es genügt die bloße abstrakte Gefahr, eine tatsächliche Gefährdung ist nicht erforderlich. a) Der Betrieb eines Fahrzeugs mit porösen Reifenflanken ist nur dann unzulässig, unzulässig, wenn bei ihrer weiteren Verwendung die Gefahr des Platzens besteht. b) Allein da Fehlen einer Radkappe vermag einen Verstoß nicht zu begründen. Es ist vielmehr festzustellen, ob die durch das Fehlen der Radkappe freigelegten Teile so hervorragen, daß sie Personen, die mit dem Fahrzeug in Berührung kommen, besonders gefährden. c) Ölundichtigkeiten und Durchrostungen vermögen eine Verstoß nur zu begründen, wenn von ihnen eine erhebliche Gefährdung (größere austretende Ölmengen, Gefährdung Dritter durch scharfkantige Stellen) ausgeht.

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 258/95 - (OWi) 108/95 I) | Datum: 27.07.1995

Das Amtsgericht hat den Betroffenen 'wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1 , 49 Abs. 1 Ziffer 22 StVO in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 35a Abs. 2, 36 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 60 Abs. 3 in Verbindung [...]

1. Während des Transports sind gefährliche Güter so zu verstauen, daß sie ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeugs nicht verändern können. Auf die Möglichkeit des Umstürzens eines Kanisters kommt es nicht an. 2. Wegen der besonderen Gefährlichkeit, die von einem liegengebliebenen Fahrzeug mit gefährlichem Gut ausgeht, und der Störanfälligkeit der batteriebetriebenen Warnleuchten hat der Führer eines solchen Transportes in der Regel an jedem Tag, an dem das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wird, die Funktionsfähigkeit der mitzuführenden beiden Warnleuchten zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1988 in VRS 75, 378 und vom 2. Februar 1990 in VRS 79, 70, jeweils m.w.N. 3. Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind Warntafel der Größe 40 x 30 cm anzubringen, wenn an dem Fahrzeug hierfür genügend Platz ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem befördernden Fahrzeug um einen PKW handelt. Die kleineren Warntafeln sind nur ausnahmsweise, nicht aber generell bei PKW zugelassen. 4. Es reicht aus, wenn in den nach GGVS erforderlichen Beförderungspapieren die Nettomassen der beförderten Güter eingetragen werden. Die Eintragung der Bruttomenge ist nicht erforderlich.

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I) | Datum: 07.07.1995

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen 'wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 10 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, 10 Abs. 1 Nr. 18, 9 Abs. 14, 10 Abs. 1 Nr. 8 b), 9 Abs. 4 Nr. 2 c), 10 [...]

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