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1. Wenn an dem wiederaufgefundenen Pkw des Versicherungsnehmers keinerlei Aufbruchspuren gefunden worden sind, wenn lediglich der Eingang des Schließkanals an der Fahrertür Gewaltspuren aufwies, ohne daß durch diese äußere Gewalteinwirkung das Schloß in seiner Funktion beeinträchtigt worden ist, so daß das Schloß mit einem der zur Verfügung stehenden KfzÄSchlüssel ohne Probleme entÄ bzw. verriegelt werden konnte, und Ä wenn die Lenkradsperre nach dem vom Versicherer eingeholten Schloßgutachten eines Sachverständigen unversehrt war und wenn an den KfzÄSchlüsseln keinerlei Hinweise dafür gefunden wurden, daß sie dupliziert worden sind, gehört es zu dem vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden äußeren Bild eines KfzÄDiebstahls, daß er Tatsachen darlegt und beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären, wie der Täter gegen seinen Willen in den Besitz des passenden Schlüssels gekommen ist (vgl. OLG Hamm Ä 20. ZS Ä VersR 1993, 695; NJW-RR 1992, 862 = r+s 1993, 247 (LS); VersR 1989, 1042; r+s 1989, 144). 2. Zum Nachweis der Beschädigung des vers. Kfz durch mutÄ oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen reichen Schädigungen anläßlich einer Entwendung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß es hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, daß der Schädigungsvorsatz das alleinige oder zumindest wesentliche Motiv des Täters gewesen ist (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 25. Aufl., § 12 Anm. 7), weil er an dem Erfolg seiner Handlung eine bösartige Freude empfunden hat (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, 15. Aufl., § 12 Rdnr. 82).

OLG Hamm (6 U 182/94) | Datum: 08.06.1995

Zu den Beweiserleichterungen vgl. BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29 ; BGH VersR 1985, 330; BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 ; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571 ; OLG Hamm Ä 20. ZS Ä r+s 1993, 47 = VersR 1993, 695 [...]

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