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1. Wenn der Versicherungsnehmer am Morgen des 8.06.93 bei der Polizei einen Versicherungsfall angezeigt hat, der sich in der vergangenen Nacht ereignet hat - hier: die Entwendung des vers. Kfz -, - wenn im weiteren Verlauf des Tages die seit dem 1.4.93 fälligen Folgeprämien - hier: insgesamt 582 DM (178,80 DM für Haftpflicht- und 403,30 DM für Fahrzeugvers. - zuzüglich einer Mahngebühr von 3 DM unter Verwendung eines vom Versicherer erstellten Zahlscheins bei einer Sparkasse eingezahlt worden sind, geht der Senat davon aus, daß der Versicherungsnehmer entsprechend der Behauptung des Versicherers die unter dem 11.05.93 abgesandte qualifizierte Mahnung erhalten hat, ist nicht bewiesen, daß die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen am 8.6.93 bereits verstrichen war. 2. Wenn die Versicherungsnehmerin zunächst rundheraus in Abrede gestellt hat, eine Mahnung für die Folgeprämie erhalten zu haben, wenn die Prämie am Tag des Versicherungsfalls aber unter Berücksichtigung der Mahngebühr und unter Verwendung eines Zahlscheines erfolgt ist, wie ihn der Versicherer mit den qualifizierten Mahnungen an die Versicherungsnehmer zu verwenden pflegt, wenn die Versicherungsnehmerin dazu erklärt hat, nicht zu wissen, wie und wann ihr dieser Zahlungsbeleg zugegangen ist, so daß eine Leistungfreiheit des Versicherers gem. § 39 VVG nicht festgestellt werden konnte, - wenn die Versicherungsnehmerin im Prozeß widersprüchlich zur Person des Einzahlenden vorgetragen hat, - wenn die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann widersprüchlich über die Person vorgetragen haben, die eine Kopie des Kfz-Schlüssels hat anfertigen lassen, und über den Ort, an dem die Kopie angefertigt worden ist, und wenn ungeklärt geblieben ist, welcher Schlüssel als Vorlage für die Schlüsselkopie gedient hat, - wenn die Versicherungsnehmerin im Jahr 1993 wegen einer Fundunterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist, bestehen gegen die

OLG Hamm (6 U 143/94) | Datum: 01.06.1995

S.a. BGH r+s 1991, 221= VersR 1991, 917 ; BGH r+s 1992, 221= VersR 1992, 867 ; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571 ; zur Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO vgl. BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 . VersR [...]

1. Wenn an dem wiederaufgefundenen Pkw des Versicherungsnehmers keinerlei Aufbruchspuren gefunden worden sind, wenn lediglich der Eingang des Schließkanals an der Fahrertür Gewaltspuren aufwies, ohne daß durch diese äußere Gewalteinwirkung das Schloß in seiner Funktion beeinträchtigt worden ist, so daß das Schloß mit einem der zur Verfügung stehenden KfzÄSchlüssel ohne Probleme entÄ bzw. verriegelt werden konnte, und Ä wenn die Lenkradsperre nach dem vom Versicherer eingeholten Schloßgutachten eines Sachverständigen unversehrt war und wenn an den KfzÄSchlüsseln keinerlei Hinweise dafür gefunden wurden, daß sie dupliziert worden sind, gehört es zu dem vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden äußeren Bild eines KfzÄDiebstahls, daß er Tatsachen darlegt und beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären, wie der Täter gegen seinen Willen in den Besitz des passenden Schlüssels gekommen ist (vgl. OLG Hamm Ä 20. ZS Ä VersR 1993, 695; NJW-RR 1992, 862 = r+s 1993, 247 (LS); VersR 1989, 1042; r+s 1989, 144). 2. Zum Nachweis der Beschädigung des vers. Kfz durch mutÄ oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen reichen Schädigungen anläßlich einer Entwendung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß es hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, daß der Schädigungsvorsatz das alleinige oder zumindest wesentliche Motiv des Täters gewesen ist (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 25. Aufl., § 12 Anm. 7), weil er an dem Erfolg seiner Handlung eine bösartige Freude empfunden hat (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, 15. Aufl., § 12 Rdnr. 82).

OLG Hamm (6 U 182/94) | Datum: 08.06.1995

Zu den Beweiserleichterungen vgl. BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29 ; BGH VersR 1985, 330; BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 ; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571 ; OLG Hamm Ä 20. ZS Ä r+s 1993, 47 = VersR 1993, 695 [...]

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