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Wenn der Versicherungsnehmer einen hochwertigen Pkw (hier: Pkw BMW 535i) am 10.02.94 gegen 16.00 Uhr verschlossen auf einem Parkplatz an einer BAB abgestellt hat, der sowohl von einer Überführung über die Autobahn als auch von einer BAB-Zu- und Ausfahrt ohne weiteres einsehbar ist, - wenn er anschließend mit einem Geschäftsfreund in dessen Fahrzeug zu dessen landwirtschaftlichem Betrieb gefahren ist und dort übernachtet hat, - wenn er am Vormittag des 11.02.94 wegen möglicher Viehkäufe Landwirte in der Umgebung aufgesucht hat, - wenn das Fahrzeug auf dem Parkplatz nicht mehr vorhanden war, als er es am 11.02.94 gegen 11.00 Uhr dort abholen wollte, - ist das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als grob fahrlässig anzusehen (auch wenn der Imbiß auf dem Rastplatz zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr geschlossen ist) - kann - selbst bei Bejahung eines grob fahrlässigen Verhaltens - nicht davon ausgegangen werden, daß der Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist (wenn der Zeitpunkt des Diebstahls nicht feststeht).
Nicht rechtskräftig. OLGReport-Oldenburg 1995, 114 VersR 1996, 184 r+s 1995, 210 [...]
1. War das Kfz zunächst auf die GmbH und nach Ausscheiden der Kl. aus der Gesellschaft auf sie persönlich zugelassen, ist die Kl. nicht Ersterwerberin i.S. des § 13 Abs. 2 AKB. 2. Sinn des § 13 Abs. 2 AKB ist es, den Versicherungsnehmer zu privilegieren, der im Schadensfall noch Ersterwerber war. Bei ihm hat sich nämlich das subjektive Risiko des Versicherer, daß das Kfz durch Eintragung mehrerer Eigentümer entwertet worden ist, gerade nicht erhöht. Das soll diesem Versicherungsnehmer durch Gewährung der Neuwertentschädigung zugute kommen. 3. Wurde das Kfz - wie vorliegend - geleast, ist für die Frage der Neuwertentschädigung auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen.
S.a. BGH VersR 1985, 78 ; OLG Karlsruhe SP 1995, 20; OLG Dresden SP 1995, 91. SP 1995, 248 [...]