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Weder vorsätzliche Gefahrerhöhung noch grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles bei einem Unfall mit einem Porsche mit abgefahrenen Hinterreifen, wenn beide Hinterreifen im Unfallzeitpunkt nur noch eine Profiltiefe von 0,5 mm nach einer Laufleistung von nur 7.000 km und einer Laufzeit der Neureifen von 3 Monaten hatten.
S.a. BGHZ 50, 385 . DAR 1995, 328 DAR 1995, 329 VersR 1996, 1095 [...]
1. Ein Versicherungsnehmer, der ein hochwertiges Fahrzeug nachts in Berlin unbewacht am Straßenrand abstellt, führt den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbei. Das gilt auch dann, wenn ein bewachter Hotelparkplatz zur Verfügung stand. 2. Ein vom 'Tuningunternehmen' im wesentlichen aus Neuteilen zusammengebautes Fahrzeug kann ein 'Neufahrzeug' i.S.d. § 13 Abs. 2 AKB sein.
Nicht rechtskräftig OLGReport-Frankfurt 1995, 62 VersR 1995, 655 [...]