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1. Ein Versicherungsnehmer, der ein hochwertiges Fahrzeug nachts in Berlin unbewacht am Straßenrand abstellt, führt den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbei. Das gilt auch dann, wenn ein bewachter Hotelparkplatz zur Verfügung stand. 2. Ein vom 'Tuningunternehmen' im wesentlichen aus Neuteilen zusammengebautes Fahrzeug kann ein 'Neufahrzeug' i.S.d. § 13 Abs. 2 AKB sein.
Nicht rechtskräftig OLGReport-Frankfurt 1995, 62 VersR 1995, 655 [...]
1. Die Kosten eines Versicherungsnehmer, der in einem gegen ihn und seinen Haftpflichtversicherer geführten Prozeß einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; ZPO; seine gem. § 7 II AKB bestehende Pflicht als Versicherungsnehmer, die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, betrifft nur das Innenverhältnis der beiden Beklagten zueinander, nicht aber das Prozeßrechtsverhältnis zum Kläger. 2. Ein außergerichtlicher Vergleich des Haftpflichtversicherers mit dem Kläger, dem zufolge keine Kostenanträge gestellt werden sollten, stellt in bezug auf den mitbeklagten Versicherungsnehmer einen Vertrag zu Lasten eines Dritten dar, so daß er insoweit unwirksam ist.
NJW 1995, 2997 NJWÄRR 1995, 1116 VersR 1996, 387 ZfS 1996, 31 [...]