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Sind in einem Kfz-Haftpflichtprozeß der Fahrzeughalter und der Versicherer verklagt und werden beide durch einen gemäß § 7 II AKB bestellten gemeinschaftlichen Prozeßbevollmächtigten vertreten, so sind grundsätzlich die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, die dadurch entstehen, daß der Fahrzeughalter einen eigenen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Widerklage beauftragt.
MDR 1995, 474 OLGReport-Düsseldorf 1995, 124 ZfS 1995, 271 [...]
Wenn der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein im abgestellten Fahrzeug zurückläßt, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Die fehlende Mitursächlichkeit für die Entwendung als solche schließt die Berufung des Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nicht aus, weil dem Täter die Grenzkontrolle erleichtert und der Polizei das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs erschwert wird.
S.a. LG München VersR 1981, 545 ; OLG Köln VersR 1983, 847. ZfS 1995, 260 [...]