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1. Keine Bindungswirkung der Straßenverkehrsbehörde durch strafgerichtliches Urteil, in dem die ursprünglich fehlende Kraftfahreignung nunmehr wegen der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung als gegeben angesehen wird und wenn der strafgerichtlichen Beurteilung ein erkennbar beschränkterer Sachverhalt zugrunde lag. 2. Die Weigerung, ein angefordertes MPU vorzulegen, weil (vermeintlich) eine Bindungswertung bestehe, berechtigt die Straßenverkehrsbehörde zur FE-Entziehung jedenfalls dann, wenn das Strafgericht erkennbar keine eigene Bewertung vorgenommen hat und die Entziehungsbehörde einen umfassenderen Sachverhalt zu würdigen hat.
Zur Bindungswirkung s. a. BVerwG, ZfS 1995, 77, m.w.H.. DAR 1995, 381 ZfS 1995, 360 [...]
Weist das medizinisch-psychologische Eignungsgutachten erhebliche Mängel auf, die vom Gutachter nicht nachgebessert werden, hat der Begutachtete bei negativem Ergebnis des Fahreignungsgutachtens und Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gutachter im Umfang der notwendigen Kosten, die zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgewendet werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. DAR 1995, 164 [...]