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Der Versicherungsnehmer in der Teilkaskoversicherung genügt der Darlegungs- und Beweislast zum äußeren Bild eines Diebstahls. Wenn er darlegt und beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt zu haben und es dort nicht wieder vorgefunden zu haben.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 23038/92 OLGReport-München 1995, 146 [...]