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»Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtsverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG«
Eingesandt vom 11. Zivilsenat des OLG Köln. SP 1994, 339 VRS 88, 171 VRS 88, 22 [...]
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung tritt nicht von selbst ein; der Versicherer erhält vielmehr nur ein von ihm geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht. 2. Ein erstmals im Berufungsrechtszug erhobener Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ist nur dann rechtsmißbräuchlich, wenn der Versicherer beim Versicherungsnehmer einen Vertrauenstatbestand veranlaßt hat, der den Versicherungsnehmer zu Recht zu der Annahme gelangen lassen konnte, der Versicherer werde sich nicht auf die Leistungsfreiheit berufen. 3. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, klar auf der Hand liegt, vom Versicherer aber weder im Rahmen der Leistungsprüfung noch zunächst im Prozeß mit irgendeinem Wort erwähnt und zum Anlaß genommen wird, die Eintrittspflicht aus diesem Grund in irgendeiner Form in Frage zu stellen.
Nicht rechtskräftig OLGReport-Köln 1995, 53 VersR 1994, 1183 [...]