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1. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK von mindestens 1,1 Promille) ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Das Fahren eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand - hier: 2,16 Promille) gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in diesem Zustand an das Steuer seines Kfz setzt, handelt grob fahrlässig (vgl. BGH r+s 1985, 80 = VersR 85, 440; r+s 1989, 349 = VersR 1989, 469). 2. Daß er bei Fahrtantritt wegen Alkoholgenusses nicht zurechnungsfähig gewesen und daher wegen § 827 S.1 BGB für den Unfall nicht verantwortlich sei, ist selbst bei hoher BAK nicht hinreichend dargetan, wenn der Versicherungsnehmer unmittelbar nach dem Unfall zwar im Bewußtsein verworren, aber doch ansprechbar und zu klarem Denken imstande war (Unterhaltung mit den Unfallrettern über seine Verletzungen; Verweigerung von Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Polizei; im Krankenhaus festgestellte Fähigkeit zur örtlichen Einordnung des Unfalls und zur Formulierung einer Einlassung zu seiner Verteidigung; ärztliche Feststellung leicht benommenen Bewußtseins, sprunghaften Denkablaufs und leicht verwaschener Sprache). 3. Der Vorwurf grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit würde entfallen, wenn der Fahrer vor Trinkbeginn ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte, um das Führen seines Kfz im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu verhindern.

OLG Köln (9 U 6/94) | Datum: 22.03.1994

SP 1994, 292 r+s 1994, 329 [...]

1. - Wenn der Versicherungsnehmer den vers. Pkw an einem Platz am Straßenrand abgestellt hat, neben dem ein abschüssiger Teil der Straße mit nicht unerheblichem Gefälle beginnt, und wenn der Pkw auf der abschüssigen Straße etwa 40 m vorwärts gerollt und gegen eine Straßenlaterne geprallt ist, - wenn der Versicherungsnehmer selbst eingeräumt hat, die Handbremse nicht angezogen zu haben, - wenn der erste Gang beim Auffinden des beschädigten Pkw an der Laterne nicht eingelegt war, - wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß entsprechend dem Vorbringen der eingelegte erste Gang herausgesprungen sein könnte, als ein ausparkendes Kfz von hinten gegen den vers. Pkw gestoßen ist (keine entsprechende Beschädigung des vers. Kfz), spricht der erste Anschein dafür, daß der erste Gang entgegen der Behauptung des Versicherungsnehmers nicht eingelegt war. 2. Wenn der Versicherungsnehmer das vers. Kfz ohne hinreichende Sicherung (kein Anziehen der Handbremse und bzw. kein Einlegen eines gegenläufigen Ganges) gegen Wegrollen an einem Platz am Straßenrand abgestellt hat, neben dem ein abschüssiger Teil der Straße mit nicht unerheblichem Gefälle beginnt, und wenn das Kfz auf der abschüssigen Straße etwa 40 m vorwärts gerollt und gegen eine Straßenlaterne geprallt ist, ist der Versicherer gem. § 61 VVG von der Leistungspflicht frei, da der Versicherungsnehmer den Schaden in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt hat.

OLG Köln (9 U 24/94) | Datum: 12.04.1994

Vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 1991, 1049 ; LG Frankfurt/M. VersR 1991, 1050 OLGReport-Köln 1994, 306 SP 1994, 292 VersR 1994, 1414 r+s 1994, 209 [...]

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