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1. Von dem Rechtsanwalt ist zu verlangen, von vornherein durch geeignete organisatorische Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen und sicherzustellen, daß im Fall der Verhinderung eines mit wichtigen Aufgaben (hier: Mitnahme fristwahrender Schriftsätze zum Einwurf in der Gemeinsamen Briefannahme) betrauten Mitarbeiters ein Vertreter bestimmt ist und einspringt (vgl. BGH VersR 1978, 92; 1978, 959 (960); 1985, 574; 1987, 617 (618); 1989, 166 (167) = NJW 1989, 1157 (1158)). 2. Das Fehlen jeder weiteren Sicherung und Kontrolle, daß auch tatsächlich ein bestimmter Vertreter zur Verfügung steht und einspringt, stellt einen Organisationsmangel dar, wenn ein so bedeutsamer Vorgang wie die Anordnung einer Vertretungsregelung im Fall der Urlaubsabwesenheit eines wichtigen Mitarbeiters nur durch eine mündliche Einzelanweisung an die betreffende Kanzleikraft vermittelt wird, ohne dabei zugleich den Vertreter zu benennen und sich von dessen Kenntnis der Vertretung zu vergewissern. 3. Zu den einfachen und routinemäßigen, auf das Personal zu delegierenden Verrichtungen kann es nicht gezählt werden, daß für den Fall der Verhinderung von Angestellten, die mit wichtigen Aufgaben betraut sind, diese selbst Vorsorge durch die Bestimmung eines Vertreters treffen. Es stellt daher grundsätzlich schon einen Organisationsmangel dar, wenn der Prozeßbevollmächtigte sich nicht selbst vorbehält, den Vertreter für die Mitnahme der Post zu bestimmen.

KG (2 U 2767/94) | Datum: 20.09.1994

BRAK-Mitt 1995, 175 DRsp IV(412)230Nr. 6l (Ls) NJW 1995, 1434 VersR 1995, 725 [...]

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