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1. Der Bruder des Versicherungsnehmers ist dessen Repräsentant, wenn ihm als Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs in vollem Umfang die Betreuung der versicherten Sache oblag. 2. Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, es seien nicht alle Schlüssel beim Fahrzeugkauf übergeben worden, und wenn der Repräsentant des Versicherungsnehmers bereits mehrfach wegen Eigentumsdelikten verurteilt wurde.
S.a. BGH VVGE § 6 Nr. 22. VersR 1996, 840 ZfS 1996, 341 [...]
1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ist die Entscheidung eines Sachverständigenausschußes einzuholen. Solange nicht das danach erforderliche Verfahren durchgeführt ist, fehlt es der Entschädigungsforderung an der Fälligkeit. 2. Auf den Einwand fehlender Fälligkeit kann sich jedoch nicht berufen, wer das Sachverständigenverfahren verzögert und damit seinem Zweck, die Schadenregulierung zu beschleunigen, zuwiderhandelt. 3. Das einer Partei zustehende Recht, für das Verfahren einen Sachverständigen ihres Vertrauens zu benennen, bleibt so lange ungeschmälert bestehen, als das Gutachten nicht erstattet ist. Wenn sie das Vertrauen in den zunächst benannten Sachverständigen verliert, kann es ihr nicht verwehrt werden, denselben Auftrag einem anderen Sachverständigen zu erteilen. 4. Eine Vorschrift, welche die Bindung an die einmal ausgesprochene Benennung anordnet, existiert nicht. Der gegenteiligen Auffassung, wonach das Benennungsrecht mit seiner erstmaligen Ausübung erlischt, kann nicht zugestimmt werden.
Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 15.11.1995 - IV ZR 303/94. SP 1996, 255 [...]