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1. Den Schädiger und damit auch den VR des Schädigers trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Geschädigte in die Schadenzufügung eingewilligt hat. Der Beweis kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen erbracht werden. 2. Vorliegend ist der Beweis der Unfallmanipulation durch folgende Indiztatsachen geführt: - Beteiligte Fahrzeuge: Pkw des Kl ist ein vorbeschädigtes 6 Jahre altes Fahrzeug der gehobenen Preisklasse (BMW 318i; 269023 km). Bei dem Bekl-Fahrzeug handelt es sich um einen Lkw und bei dem drittbeteiligten Fahrzeug um einen 10 Jahre alten Pkw Mercedes 500 SEL mit einer Laufleistung von 193437 km und einen nicht sach- und fachgerecht instandgesetzten Heckschaden. - Unfallgeschehen: 'Klassischer' Auffahrunfall. Fahrzeug des Bekl fuhr ungebremst auf stehendes Fahrzeug auf. Hoher Sachschaden, kein Personenschaden. Keine Hinzuziehung der Polizei. - Schaden: Abrechnung auf Gutachtenbasis. Hohe Kosten bei Instandsetzung in einer Vertragswerkstatt, aber relativ leicht provisorische Reparatur möglich. - Unfallbeteiligte: Die am Unfall beteiligten Fahrer kannten sich schon vor dem Unfall. Einer der Unfallbeteiligten ist einschlägig vorbestraft. 3. Hat der Fahrzeugeigentümer und -halter dem Fahrer einen weitgehend selbständigen Mitgebrauch seines Fahrzeugs eingeräumt, nimmt der Fahrer zum Halter eine Stellung ein, die derjenigen eines 'Repräsentanten' oder 'Wissensvertreters' im Sinne des Versicherungsvertragsrechts vergleichbar ist. Er muß sich das betrügerische Verhalten des Fahrers zurechnen lassen.

OLG Hamm (13 U 139/93) | Datum: 12.01.1994

SP 1994, 237 [...]

1. a) Daß ein Versicherungsnehmer, der den Diebstahl des während des Urlaubs in Italien entwendeten Kfz erst nach der Rückkehr nach Deutschland dem Versicherer angezeigt hat, die Obliegenheit gekannt hat, den Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb einer Woche, also auch von Italien aus, schriftlich anzuzeigen (§ 7 I Abs. 2 S. 1 AKB), kann nicht ohne weiteres angenommen werden, so daß auch nicht ohne weiteres von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit ausgegangen werden kann. 1. b) Daß ein Versicherungsnehmer, der die Anzeigepflicht des § 7 I Abs. 2 S. 1 AKB nicht gekannt und den Diebstahl des während des Urlaubs in Italien entwendeten Kfz erst nach der Rückkehr nach Deutschland dem Versicherer angezeigt hat, - mag als objektiv besonders schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden, - ist dem Versicherungsnehmer jedoch subjektiv nur dann vorzuwerfen, wenn er erkennen mußte, daß der Versicherer nach der Anzeige hätte Maßnahmen ergreifen können, die zu einem Wiederauffinden des Kfz oder zu einer leichteren Durchsetzung eines möglichen Regreßanspruchs gegen die Täter des Diebstahls führen konnte (hier verneint). 2. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht noch nicht dadurch grob fahrlässig, daß er in der Schadenanzeige und einem Fragebogen des Versicherers solche weitergehenden Geschehnisse nicht schildert, nach denen dort nicht gefragt wird (hier: Erpressung nach Versicherungsfall und Verhaftung des Erpressers). 3. Nach Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer treffen den Versicherungsnehmer im allgemeinen keine Aufklärungsobliegenheiten mehr.

OLG Düsseldorf (4 U 151/93) | Datum: 16.08.1994

OLGReport-Düsseldorf 1995, 3 r+s 1994, 404 [...]

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