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1. Den Schädiger und damit auch den VR des Schädigers trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Geschädigte in die Schadenzufügung eingewilligt hat. Der Beweis kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen erbracht werden. 2. Vorliegend ist der Beweis der Unfallmanipulation durch folgende Indiztatsachen geführt: - Beteiligte Fahrzeuge: Pkw des Kl ist ein vorbeschädigtes 6 Jahre altes Fahrzeug der gehobenen Preisklasse (BMW 318i; 269023 km). Bei dem Bekl-Fahrzeug handelt es sich um einen Lkw und bei dem drittbeteiligten Fahrzeug um einen 10 Jahre alten Pkw Mercedes 500 SEL mit einer Laufleistung von 193437 km und einen nicht sach- und fachgerecht instandgesetzten Heckschaden. - Unfallgeschehen: 'Klassischer' Auffahrunfall. Fahrzeug des Bekl fuhr ungebremst auf stehendes Fahrzeug auf. Hoher Sachschaden, kein Personenschaden. Keine Hinzuziehung der Polizei. - Schaden: Abrechnung auf Gutachtenbasis. Hohe Kosten bei Instandsetzung in einer Vertragswerkstatt, aber relativ leicht provisorische Reparatur möglich. - Unfallbeteiligte: Die am Unfall beteiligten Fahrer kannten sich schon vor dem Unfall. Einer der Unfallbeteiligten ist einschlägig vorbestraft. 3. Hat der Fahrzeugeigentümer und -halter dem Fahrer einen weitgehend selbständigen Mitgebrauch seines Fahrzeugs eingeräumt, nimmt der Fahrer zum Halter eine Stellung ein, die derjenigen eines 'Repräsentanten' oder 'Wissensvertreters' im Sinne des Versicherungsvertragsrechts vergleichbar ist. Er muß sich das betrügerische Verhalten des Fahrers zurechnen lassen.

OLG Hamm (13 U 139/93) | Datum: 12.01.1994

SP 1994, 237 [...]

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