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»1. Allein der Umstand, daß bei dem Fahrzeugführer eine hohe Blutalkoholkonzentration (hier: 1,91 o/oo) festgestellt wird, läßt in der Regel nicht den Schluß auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zu.« 2. Die Schuldfähigkeit wird je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei geringeren Blutalkoholkonzentrationen als 3,0 o/oo nicht ausgeschlossen. Allerdings kann in diesen Fällen die Annahme der Schuldunfähigkeit nicht allein auf die festgestellte BAK gestützt werden, vielmehr ist die Schuldfähigkeit nach den Umständen der konkreten Tat sowie nach der Persönlichkeit und dem Verhalten des Angeklagten zu beurteilen (OLG Düsseldorf NZV 1991, 477). Dies kommt auch in Betracht, wenn der Angeklagte behauptet, er habe bis wenige Tage vor dem Vorfall noch nie Alkohol zu sich genommen und er erinnere sich nicht an das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen. Zur Feststellung der Schuldfähigkeit ist dann jedoch ein Sachverständiger hinzuzuziehen. 3. Es ist grundsätzlich ein Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (vgl. BGH NStZ 1991, 231). Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hat, muß das Urteil in jedem Fall erkennen lassen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat.

OLG Düsseldorf (5 Ss 391/93 - 120/93 I) | Datum: 19.01.1994

NZV 1994, 324 VRS 87, 29 [...]

1. Rauschgiftbedingt relativ fahruntüchtig gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist ein Fahrzeugführer dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anhand zuverlässiger Beweisanzeichen der Nachweis erbracht wird, daß der Fahrer nach Haschischkonsum nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit sind Feststellungen zur unmittelbaren zeitlichen Nähe von Rauschgifteinnahme und Unfall erforderlich. 3. Der Nachweis der Wirksamkeit dieses Betäubungsmittelkonsums für den Unfall unterliegt nach den Grundsätzen der relativen Fahruntüchtigkeit bestimmten engen Voraussetzungen. Es müssen Umstände in der Person des Fahrers und in seiner Fahrweise gegeben sein, die den sicheren Schluß auf die Fahruntüchtigkeit in Folge der Einnahme berauschender Mittel zulassen (BGH, VRS 33, 119). 4. Es ist frei von Rechtsfehlern, wenn ein für einen bestimmten Fahrer nicht ungewöhnlicher Fahrfehler als Anzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit angesehen wird. Insbesondere sind gehäufte Fahrfehler deutliche Indizien für relative Fahruntüchtigkeit (OLG Düsseldorf VN 1977, 29). Einer äußerst auffälligen und gefahrträchtigen Fahrweise kommt eine außergewöhnliche Überzeugungskraft für den Zusammenhang zwischen Haschischkonsum und Fahrfehler zu.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 118/94) | Datum: 02.09.1994

Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Frankfurt am Main vom 7. April 1993 ist der Angeklagte wegen Vergehens gem. §§ 222 , 230 , 315c I 1a und III 2, 52, 69, 69a StGB , 29 I 3, 31 BtMG zu einer [...]

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