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Auf einem baumbestandenen Parkplatz, der mit Verbundpflaster belegt ist, muß der Besucher insbesondere in der Nähe von Bäumen damit rechnen, daß in der Pflasterung aufgrund der Ausweitung des Wurzelwerks einerseits und der Belastung durch parkende Fahrzeuge andererseits Unregelmäßigkeiten und Verwerfungen auftreten und einzelne Verbundsteine nicht unerhebliche Überstände aufweisen (hier: Niveauunterschied von über 2 cm).
Vgl. zu Kopfsteinpflaster in Fußgängerzone OLG Köln VersR 1992, 355 . VersR 1995, 1440 [...]