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1. Verzichtet der Agent nach Abschluß einer Sachvers. auf die Prämienerhebung, so liegt dies außerhalb seiner Vollmacht. Auch wenn der Agent befugt ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber auf die Erstprämie bei gleichzeitiger Verrechnung dieses Betrages mit seinem Provisionsanspruch zu verzichten, so berechtigt diese Vollmacht nicht zum Verzicht auf jegliche Prämienzahlung. 2. Vereinbart der Agent mit dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz ohne Prämienzahlung, so ist diese Absprache so ungewöhnlich, daß sich dem Versicherungsnehmer die mißbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsvollmacht des Agenten aufdrängen muß.
S.a. BGH NJW 1994, 2083 m.w.H.; BGH NJW 1988, 312. VersR 1996, 45 ZfS 1995, 257 r+s 1995, 320 [...]
Platzen Dachziegel infolge der Hitzeeinwirkung eines Feuers oder aufgrund von Temperaturschwankungen durch Löschwasser und fallen sie auf ein Fahrzeug, so handelt es sich um einen unmittelbar durch Brand herbeigeführten Schaden.
S.a. OLG Düsseldorf VersR 1992, 567; AG Pforzheim VersR 1994, 1336 . VersR 1995, 1305 [...]