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1. Vor der Anfahrt bei Grün müssen die Fahrzeugführer den im Ampelbereich befindlichen Nachzüglern des Querverkehrs die Räumung der Kreuzung ermöglichen, da diese bei deren Verlassen den Vorrang haben. 2. Bevorrechtigter Nachzügler ist jedoch nur ein Verkehrsteilnehmer, der in die Kreuzung eingefahren ist und schon den durch die Flucht- und Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich erreicht und erkennbar überschritten hat. 3. Der Kfz-Fahrer im rückstauenden Querverkehr muß vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich halten, wenn er damit rechnen muß, daß die Ampelanlage für den aus seiner Sicht querenden Verkehr inzwischen auf Grün schalten wird. 4. Der Nachzügler muß vor dem Verlassen der Kreuzung den zwischenzeitlich einsetzenden Querverkehr beobachten.
S.a. BGH NJW 1977, 1394 ; BGH NJW 1971, 1407 OLGReport-München 1995, 38 ZfS 1995, 169 [...]
1) Schlagen bei der Reparatur eines verkauften Motorrades zwei Versuche des Verkäufers, Undichtigkeiten, die eine Ölverlust verursachen, fehl, kann der Käufer Wandelung verlangen, da ihm weitere in den AGB des Verkäufers vorgesehene Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers nicht mehr zumutbar sind. 2) Der Rückzahlungsanspruch nach vollzogener Wandelung eines Kaufvertrages über ein Motorrad mindert sich um die von dem Käufer gezogenen Nutzungen von 0,19 DM je Kilometer. 3) Der wandelnde Käufer hat im Hinblick auf die Vollstreckungsvoraussetzung des § 756 ZPO ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Annahmeverzuges des Verkäufers mit der Rücknahme der gekauften Sache.
NZV 1995, 69 OLGReport-Hamm 1994, 241 VRS 89, 6 ZfS 1995, 133 [...]