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1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ist die Entscheidung eines Sachverständigenausschußes einzuholen. Solange nicht das danach erforderliche Verfahren durchgeführt ist, fehlt es der Entschädigungsforderung an der Fälligkeit. 2. Auf den Einwand fehlender Fälligkeit kann sich jedoch nicht berufen, wer das Sachverständigenverfahren verzögert und damit seinem Zweck, die Schadenregulierung zu beschleunigen, zuwiderhandelt. 3. Das einer Partei zustehende Recht, für das Verfahren einen Sachverständigen ihres Vertrauens zu benennen, bleibt so lange ungeschmälert bestehen, als das Gutachten nicht erstattet ist. Wenn sie das Vertrauen in den zunächst benannten Sachverständigen verliert, kann es ihr nicht verwehrt werden, denselben Auftrag einem anderen Sachverständigen zu erteilen. 4. Eine Vorschrift, welche die Bindung an die einmal ausgesprochene Benennung anordnet, existiert nicht. Der gegenteiligen Auffassung, wonach das Benennungsrecht mit seiner erstmaligen Ausübung erlischt, kann nicht zugestimmt werden.
Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 15.11.1995 - IV ZR 303/94. SP 1996, 255 [...]