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1) Der Geschädigte muß vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur dann ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen, wenn die Mietwagenkosten für ihn erkennbar deutlich aus dem Rahmen fallen. 2) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und Pauschaltarifen zu erkundigen. 3) Wird der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges von dem Vermieter nicht hinreichend deutlich über die Tarifgestaltung und die Ungewißheit hinsichtlich der Erstattung durch die Versicherung unterrichtet, steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen den Vermieter zu. 4) In einem Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht über die Tarifgestaltung ist die Versicherung zunächst verpflichtet, dem Geschädigten diese überhöhten Aufwendungen zu erstatten. Der Geschädigte ist insoweit verpflichtet, seine eventuellen Ansprüche gegen den Vermieter an die Versicherung abzutreten.
Vgl. auch OLG Stuttgart ZfS 1994, 206; OLG Saarbrücken ZfS 1994, 289 ZfS 1994, 364 [...]
1) Ein Geschädigter kann auf Reparaturkostenbasis bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nur dann abrechnen, wenn er beabsichtigt, nach erfolgter Reparatur sein Fahrzeug weiter zu benutzen. 2) Beabsichtigt er dagegen, nach der Reparatur sein Fahrzeug zu veräußern, kann er nur eine Abrechnung auf der Basis der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges vornehmen.
Ebenso OLG Hamm OLGR 1993, 255 = NJW-RR 1993, 1436 . OLGR 1995, 24 ZfS 1995, 133 [...]