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1. Wer sich im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ans Steuer setzt und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, hat den daraus resultierenden Unfall des Kfz - in objektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht, - auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht, wenn er nicht bewiesen hat, daß er bei Antritt der Fahrt schuldunfähig i.S.d. § 827 S.1 BGB war. 2. Daß der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (GmbH) bei Antritt der Fahrt schuldunfähig i.S.d. § 827 S. 1 BGB gewesen ist, ist nicht bewiesen, - wenn der Geschäftsführer das Kfz bis zur Unfallstelle fehlerfrei gesteuert hat und auch noch an der Unfallstelle jedenfalls im letzten Augenblick in der Lage war zu reagieren, indem er vor dem alkoholbedingt verspätet bemerkten Kfz des Unfallgegners nach rechts auswich, - wenn er sich zielstrebig in Richtung seines Wohnsitzes in Bewegung setzen konnte, - wenn er nach dem Protokoll des die Blutentnahme vornehmenden Arztes hinsichtlich der Erinnerung an den Vorfall (trotz des anzunehmenden Unfallschocks) 'klar' war und sein Denkablauf keineswegs verworren, sondern allenfalls sprunghaft war. 3. Bei Verletzung ganz elementarer Verhaltensregeln, deren sich jeder Fahrzeugführer bewußt ist, wie derjenigen, im betrunkenen Zustand nicht zu fahren, liegt auch dann noch ein gesteigertes Verschulden vor, wenn die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ansonsten eingeschränkt ist (vgl. auch BGH r+s 1989, 349 = VersR 1989, 469).

OLG Köln (9 U 70/94) | Datum: 07.06.1994

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 23.06.1993 - 24 O 532/92 , r+s 1994, 370 [...]

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