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Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Kfz bei intakter Lenkradsperre und intaktem Lenkradschloß nur mit einem passenden Schlüssel in Bewegung gesetzt worden sein kann, muß der VN darlegen und hinreichend wahrscheinlich machen, wie der angebliche Täter in den Besitz des passenden Schlüssels gelangt sein konnte. Dazu langt die Darstellung theoretisch denkbarer Möglichkeiten nicht.
Vgl. OLG Hamm SP 1993, 328 m.w.H.; LG München I SP 1992, 349 SP 1994, 357 [...]
1. Das nach § 57 SGB V zu gewährende Pflegegeld, das anstelle der nach § 55 SGB V als Sachleistung zu erbringenden häuslichen Pflegehilfe treten kann, stellt lediglich eine Leistungsausweitung, keine Systemveränderung in der Sozialversicherung dar. 2. Ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO a.F. (jetzt § 116 SGB X) findet deshalb auch insoweit schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses statt; der Versicherungsnehmer kann nicht mehr (z.B. durch einen Abfindungsvergleich) über den Anspruch auf Pflegegeld verfügen.
NJW 1995, 794 NJW-RR 1995, 164 OLGReport-München 1994, 100 SP 1995, 169 [...]
Ist auf einen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall deutsches Deliktsrecht anzuwenden und ist im Rahmen des § 845 BGB hinsichtlich der Dienstleistungspflicht an eine ausländische Rechtsordnung anzuknüpfen, die eine vergleichbare familienrechtliche Dienstverpflichtung des Hauskindes nicht kennt, einen entsprechenden Schaden der Eltern aber schon allein aufgrund ihrer deliktsrechtlichen Normen ausgleichen könnte, so ist die sich hieraus ergebende Divergenz (beide Rechtsordnungen würden Ä jeweils für sich allein betrachtet Ä einen Schadensersatz gewähren, der bei der internationalÄprivatrechtlichen gebotenen getrennten Anknüpfung an das Deliktsstatut einerseits, das für die Dienstverpflichtung heranzuziehende Recht andererseits entfällt) unter Anwendung des Rechtsinstituts der kollisionsrechtlichen Angleichung der Schadensersatznormen zu überwinden.
JuS 1996, 171 NZV 1995, 448 SP 1996, 45 VRS 89, 423 VersR 1996, 200 [...]