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1. Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, so ist in der Regel von dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. 2. Will der Tatrichter den Betroffenen abweichend von dem Bußgeldbescheid nicht wegen einer fahrlässigen, sondern wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilen, so muß erihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 StPO hinweisen.
DAR 1994, 163 DAR 1994, 163 (Ls) MDR 1994, 717 NStZ 1994, 347 NZV 1994, 204 VRS 86, 461 [...]
»Die in AGB [im Möbelhandel] verwendeten Klauseln: - »Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.« - »Weitere ... Montagearbeiten werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.« - »Bei Annahme und Behandlung von Beipack übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung und Verlust.« - »Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt« und »wenn der Verkäufer ein Moratorium beantragt.« verstoßen gegen §§ 9, 11 Nr. 4 und 11 Nr. 7 AGBG.«
BB 1994, 1170 DRsp I(130)371e OLGReport-Frankfurt 1994, 109 [...]