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1. Wenn sich der innere Tatbestand einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt, müssen die Rechtsbegriffe, die den inneren Tatbestand betreffen, insbesondere also der Vorsatz, bei der Darstellung in die entsprechenden tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden; es müssen also Feststellungen zur Vorstellungs-und Willensseite getroffen werden. 2. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da bei einem Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen hat. 3. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herrscht Einigkeit darüber, daß in Fällen, in denen die abgeurteilte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich ermittelt worden ist, die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils die Nachprüfung zulassen müssen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung vorlagen. Insbesondere muß dem Urteil zu entnehmen sein, wie lange die Meßstrecke war, wie groß der Abstand war und ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert war und welcher Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (OLG Düsseldorf, VRS 67, 129; OLG Koblenz, VRS 70, 38; st.Senats-Rspr., vgl. Senat v. 9.7.1992 - Ss 250/92). Wird die Messung zur Nachtzeit vorgenommen, müssen in der Regel besondere Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte die Zuverlässigkeit der Messung erkennen lassen, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nachts besonders schwer zu überwachen ist (st. Senats-Rspr., vgl. OLG Köln v. 7.4.1989 - Ss 134/89; v. 5.1.1990 - Ss 661/89, v. 16.3.190 - Ss 117/90; v. 9.7.1992 - Ss 250/92). Bei einem Abstand von 100 m kann nicht ohne weiteres

OLG Köln (Ss 434/93 (B)) | Datum: 19.10.1993

NJW 1994, 875 NZV 1994, 77 VRS 86, 199 [...]

1. Wer in einem Lokal seine Jacke, in der sich die Fahrzeugpapiere und die Wagenschlüssel befinden, vergißt, ermöglicht hierdurch einem Dritten deren Entwendung und Benutzung des Pkw i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 StVG und haftet deshalb neben diesem gesamtschuldnerisch für etwaige Unfallfolgen. 2. Tritt nach einem Auffahrunfall an einem bis dahin mangelfreien vier Monate alten Pkw ein Getriebeschaden auf, darf das Gericht von dem Geschädigten keine Darlegung für den Ursachenzusammenhang zwischen Auffahren und Schaden am automatischen Getriebe verlangen, da solche Fachkenntnisse beim Geschädigten nicht zu unterstellen sind. 3. Vielmehr hat das Gericht entweder den Geschädigten nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, daß es etwaige Privatgutachten, Anträge auf Zeugenvernehmung oder Reparaturrechnungen zur Überzeugungsbildung nicht als ausreichend erachtet oder von der Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen gem. § 144 ZPO Gebrauch zu machen. 4. Ist ein solcher Hinweis in der ersten Instanz entweder unterblieben oder der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt und danach aufgrund fehlendem vorausgegangenen Hinweises zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist der Geschädigte mit seinem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen (§ 528 Abs. 3 ZPO).

OLG Saarbrücken (3 U 135/91) | Datum: 09.07.1993

NJW 1994, 1807 SP 1994, 142 ZfS 1993, 294 [...]

1. Die widerrechtliche Benutzung eines Stellplatzes ermächtigt den privaten Stellplatzberechtigten nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. 2. Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (hier: § 240 StGB). 3. Für die Frage, ob das Verhalten des Stellplatzberechtigten eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel darstellt, kommt es lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag. 4. Eine dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keine Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht.

OVG Saarland (1 R 106/90) | Datum: 06.05.1993

Anmerkung Gornig JuS 1995, 208 JuS 1995, 208 NJW 1994, 878 ZfS 1993, 250 [...]

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