1. Entscheidend für die Berechnung der in Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV genannten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde, bei der im Regelfall nach § 2 Abs. 1 Nr.4 BKatV ein Fahrverbot zu verhängen ist, ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt, sondern derjenige, in dem er in den von der Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt. Sichert die Anlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr, so ist dies der Zeitpunkt des Überfahrens der Fluchtlinie. Wird hingegen nicht nur die hinter der Ampel befindliche Kreuzung, sondern auch eine davor liegende Fußgänger-/Radwegfurt gesichert, so kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene über die Quermarkierung in die Furt einfährt. 2. Ist die erste Induktionsschleife hinter der Fluchtlinie oder der Quermarkierung der Furt verlegt, so ist von dem gemessenen Wert zugunsten des Betroffenen die Zeit abzuziehen, die er benötigt hat, um die Strecke von der Fluchtlinie bzw. dem Beginn der Quermarkierung der Furt bis zum Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt. 3. Wird auf dem bei Erreichen der ersten Induktionsschleife ausgelösten Photo die seit Gelbbeginn verstrichene Zeit, d.h.die Summe aus Gelb- und Rotzeit, eingeblendet, ohne daß die Dauer der Gelbzeit gesondert Gelb- und Rotzeit, eingeblendet, ohne daß die Dauer der Gelbzeit gesondert gemessen wird, so ist von dem Meßwert die Zeit abzuziehen, um die die Gelbzeit aus technischen Gründen von der eingestellten Zeit maximal abweichen kann.
DAR 1993, 481 DAR 1993, 481 (Ls) DRsp-ROM Nr. 1995/4058 NZV 1993, 446 VRS 86, 74 [...]
A. Die Polizeibehörde ist nicht ermächtigt, einen Pkw allein deshalb abschleppen zu lassen, weil er sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. B. 1. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen Störer nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2. Die Spezialvorschrift des § 17 Abs. 1 StVZO schließt für ihren Anwendungsbereich den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel aus. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschlagnahme.
DAR 1993, 363 DÖV 1994, 82 ESVGH 43, 240 VerkMitt 1993, 71 ZfS 1993, 287 [...]
Die im Widerspruchsverfahren erstmals erklärte Bereitschaft eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines zu Recht von der Behörde geforderten Eignungsgutachtens entzogen wurde, sich nunmehr der Begutachtung zu unterziehen, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme, der Betroffene sei wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; dazu bedarf es vielmehr regelmäßig der Vorlage eines positiven Gutachtens.
Nicht rechtskräftig DAR 1993, 309 VRS 85, 237 VerkMitt 1993, 72 ZfS 1993, 214 [...]
1. Die den Gewerbeaufsichtsämtern übertragene Aufsicht (§ 4 FPersG) über die Ausführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 (Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) und Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) umfaßt auch die Befugnis dieser Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnungen durch Anordnung im Einzelfall sicherzustellen. Eines Rückgriffs auf die polizeiliche Generalklausel bedarf es deshalb insoweit nicht. 2. Ein Pkw-Kombi muß, auch wenn er nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein und betrieben werden, wenn er im Einzelfall zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht einschließlich des verwendeten Anhängers 3,5 t übersteigt.
DAR 1994, 41 VRS 86, 228 VerkMitt 1993, 79 ZfS 1993, 395 [...]
1. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß beim Zusammentreffen irgendwelcher unglücklicher Umstände auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten, hier also der Unterbringung des Verunglückten auf einem ordnungsgemäß gesicherten Beifahrersitz, der gleiche Erfolg eingetreten wäre, erlaubt nicht die Ablehnung der Zurechnung. Zweifel an der Ursächlichkeit sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet haben (BGHSt 11, 4 ff). 2. Während die Beteiligung an fremder Eigengefährdung - wie die Beihilfe zur Selbsttötung - als Teilnahme an einem durch einen Straftatbestand nicht erfaßten verantwortlichen Handeln des Geschädigten grundsätzlich straflos ist, erfüllt die Fremdgefährdung, die zum Todeserfolg führt, auch bei Einwilligung des Gefährdeten den Tatbestand des § 222 StGB.
DAR 1994, 126 JR 1994, 518 NJW 1994, 745 (Ls) NZV 1994, 35 VRS 86, 55 [...]