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»a. Der Senat hält an seiner Auffassung nicht mehr fest (so: FamRZ 1987, 728), eine Partei, welche die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch nicht abwartet, sondern gleichzeitig auch bereits die Klage oder den Scheidungsantrag einreicht, verursache mutwillig Kosten. b. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage (oder eines Scheidungsantrags) ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuchs wegen Prozeßkostenhilfe maßgeblich. c. Wird die Entscheidung über ein PKH-Gesuch durch das Gericht verzögert, so ist bei der späteren Entscheidung weiterhin die Sach- und Rechtslage maßgeblich, wie sie zum Zeitpunkt einer rechtzeitigen Entscheidung bei ordnungsgemäßem Verfahrensverlauf bestanden hätte. d. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist gleichermaßen für die tatsächlichen wie die rechtlichen Voraussetzungen hinreichender Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens maßgeblich. e. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird regelmäßig dadurch bestimmt, daß die Partei die für die Prozeßkostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt sowie den Antrag schlüssig begründet hat und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO - regelmäßig ca. zwei Wochen - eingeräumt worden ist. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören in der Regel der vollständig ausgefüllte Vordruck nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie die entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. f. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Entscheidungsreife gilt, wenn um Prozeßkostenhilfe für eine lediglich angekündigte, noch nicht erhobene Klage nachgesucht wird. In diesem Fall ist die Erfolgsaussicht nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen.«

OLG Karlsruhe (2 WF 65/93) | Datum: 21.12.1993

DRsp IV(418)275a-f Justiz 1994, 374 FamRZ 1994, 1123 [...]

1. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn das Amtsgericht bei einem Wiederholungstäter lediglich auf die für einen Ersttäter geltende Rechtsfolge nach Nr. 68 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV abstellt. 2. In den Fällen des § 24 a StVG i.V. mit § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVG können bei Ersttätern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots gem. § 2 Abs. 4 BKatV rechtfertigen (BGHSt 38, 125 (134)). Bei einem Rückfall eines einschlägig vorbestraften und offensichtlich labilen Betroffenen und seiner hieraus folgenden Gefährlichkeit für die am Straßenverkehr teilnehmende Allgemeinheit müssen diese Grundsätze bei der Prüfung, ob das dreimonatige Regelfahrverbot reduziert werden kann, ebenfalls Anwendung finden. 3. Die konkret drohende Folge eines Arbeitsplatzverlustes kann eine Härte ganz außergewöhnlicher Art darstellen, die - bei einem Ersttäter - zum Absehen von einem Regelfahrverbot führen kann. Die bloße Angabe dieser Folge in den Urteilsgründen reicht jedoch nicht. Diese müssen vielmehr die für diese Frage maßgebenden Anknüpfungstatsachen wiedergeben, damit das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen kann, ob die Annahme des Amtsgerichts auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (BayObLG NZV 1989, 23; OLG Düsseldorf NZV 1992, 373).

OLG Karlsruhe (2 Ss 12/93) | Datum: 22.02.1993

NZV 1993, 277 VRS 85, 127 [...]

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