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1. Die Feststellung, ob die Geräuschentwicklung eines Kfz das technisch unvermeidbare Maß überstiegen hat, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Stellt der Tatrichter einen Defekt des Schalldämpfers fest, so bedarf es überdies jedoch der weiteren Feststellung, ob dadurch eine übermäßige, das heißt das Maß des § 49 Abs. 1 StVZO übersteigende, Geräuschentwicklung verursacht wird. Bekundungen eines mit der Beurteilung von Kfz-Geräuschen vertrauten Zeugen müssen hiernach zweifelsfrei den Schluß zulassen, daß das von dem defekten Fahrzeug ausgehende Betriebsgeräusch deutlich stärker ist als das von vergleichbaren unbeschädigten Fahrzeugen. 2. Nicht jede Änderung am Motor eines Kfz führt zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dies ist vielmehr regelmäßig nur bei solchen Veränderungen der Fall, die sich auf die Antriebsart (zum Beispiel Otto- oder Dieselmotor), die Leistung, den Hubraum oder das Abgasverhalten des Motors beziehen. 3. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 StVZO, wonach die Lenkeinrichtung ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeuges gewährleisten muß, setzt voraus, daß der Tatrichter feststellt, welche Auswirkungen auf das Lenkverhalten des Fahrzeugs ein Defekt der Lenkung (hier: gebrochener Sicherungsstift) hat. 4. Bei der Feststellung einer Geldbuße von mehr als 200 DM bedarf es auch 4. Bei der Feststellung einer Geldbuße von mehr als 200 DM bedarf es auch bei Anwendung der BKatV näherer Ausführungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen gem. § 17 Abs. 3 OWiG, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie vom Durchschnitt der wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich abweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geldbuße durch eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes nach § 1 Abs. 6 BKatV bestimmt wird. Dabei richtet sich die Frage der Angemessenheit der Erhöhung auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen.

OLG Düsseldorf (2 Ss (OWi) 423/92 - (OWi) 3/93 II) | Datum: 22.01.1993

NZV 1993, 363 VRS 85, 228 [...]

1. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfaßt nicht nur Eingriffe in den Straßenverkehr, die von außen kommen, etwa durch eine Straßensperre. Vielmehr ist nach dieser Vorschrift auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen. Der Täter setzt in diesen Fällen sein Fahrzeug als Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein(vgl. BGH NZV 1992, 325). 2. Zur Verhinderung einer ausufernden Anwendung des § 315 b Abs. 1 StGB sind strenge Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung einer konkreten Gefahr geboten. Das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter muß vom Tatrichter durch präzise und nachvollziehbare Feststellungen belegt werden. Die Verwendung von inhaltsleeren und eher wertenden Begriffen reicht zur plausiblen Umschreibung der brisanten Situation nicht aus. Insbesondere sind Begriffe wie 'Notbremsung', 'Vollbremsung' oder 'scharfes Abbremsen' schon im Hinblick auf ihre mangelnde eindeutige Definierung nicht ausreichend aussagekräftig, wobei die Verwendung des Adjektivs 'scharf' in diesem Zusammenhang schon nach normalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Dienormalem Sprachempfinden aufgrund seiner Bedeutung auszuscheiden hat. Die zugespitzte Gefahrenlage dagegen ohne weiteres nachvollziehbar beschreibend sind Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzueugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschenesablaufs (z.B. quietschende/qualmende Reifen, Ausbrechen und/oder Schlingern/Schleudern des Fahrzeugs in einer näher beschriebenen Art und Weise, Umherfliegen von Gegenständen in der Fahrgastzelle, Verletzungen von Insassen, Ansprechen der Auslösung von Sicherheitsgurten oder Airbag).

OLG Düsseldorf (2 Ss 257/93 - 60/93 III) | Datum: 14.09.1993

DAR 1994, 123 DRsp III(336)286Nr. 1b 2-4 NJW 1993, 3212 NZV 1994, 37 StV 1994, 247 VRS 86, 174 [...]

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