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1. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO ist jedenfalls ein neuer Verkehrsvorgang und damit eine neue Tat im verfahrnsrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf die unterschiedlichen konkreten Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 2. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensblauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf unterschiedliche konkrete Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 3. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren nur dann zu untersuchen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 4. Im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG unterbricht nicht nur die erste, sondern jede weitere Beauftragung eines Sachverständigen die Verjährung.
DAR 1994, 76 NJW 1994, 1545 (Ls) NJW 1994, 1545 NZV 1994, 118 VRS 86, 306 [...]
1. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die von der Polizei in Nordrhein-Westfalen verwendeten Geschwindigkeitsmeßgeräte Multanova 6 F nur eingesetzt werden, wenn und solange sie gültig geeicht sind. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sind hierzu keine Feststellungen im tatrichterlichen Urteil (mehr) erforderlich (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl NZV 992, 121 = VRS 82,367). In Nordrhein-Westfalen werden sämtliche an die einzelnen Polizeidienststellen ausgelieferten Verkehrsradargeräte hinsichtlich ihrer Eichgültigkeit zentral überwacht und nachgeeicht. Die hierfür nach § 13 Abs. 2 EichO vorgeschriebenen Fristen sind bisher noch nie überschritten worden. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt die Verhängung eines Fahrverbots in der Regel in Betracht, wenn der Täter innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der frühreren Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Die Voraussetzungen dieses Regelfalls liegen nicht vor, wenn der Betroffene zwar vor dem erneuten Verstoß verurteilt wird, diese Verurteilung aber erst danch rechtskräftig wird.
DAR 1994, 38 DRsp II(294)264b NZV 1994, 41 VRS 86, 118 [...]